Behandlung der Zivilarbeiter und -arbeiterinnen polnischen Volkstums im Reich.

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4. Die einwandfreie Lebensführung der Polen ist durch Sondervorschriften sicherzustellen5. Die Anordnungen gelten für das Gebiet des Grossdeutschen Reiches mit Ausnahme der eingegliederten Ostgebiete.6. Auf die als Anlage beigefügten Erläuterungen wird hingewiesen.Anlage (394, Folio 113-115)Genaue Erläuterungen zu den vorstehenden Punkten. 
08.03.1940 
Behandlung der Zivilarbeiter und -arbeiterinnen polnischen Volkstums im Reich. 
Art: Fotokopie einer Abschrift 

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