Benachrichtigung der Angehörigen von Häftlingen die im Arbeitserziehungslager verstorben sind, RD Erl. des Reichsführers-SS und Ch. der Dt. Pol. im Reichsministerium des Innern vom 22.06.1943 - 5 II C 3 Nr. 5013/42-273.

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Benachrichtigung der Angehörigen von Häftlingen die im Arbeitserziehungslager verstorben sind, RD Erl. des Reichsführers-SS und Ch. der Dt. Pol. im Reichsministerium des Innern vom 22.06.1943 - 5 II C 3 Nr. 5013/42-273. 
Benachrichtigung der Angehörigen von Häftlingen die im Arbeitserziehungslager verstorben sind, RD Erl. des Reichsführers-SS und Ch. der Dt. Pol. im Reichsministerium des Innern vom 22.06.1943 - 5 II C 3 Nr. 5013/42-273. 
03.07.1943 
Art: Fotokopie vom Original 
3.) Andere Häftlinge einschl. Protektoratsangehörige durch das Arbeitsamt, in der Mitteilung an das Arbeitsamt darf nicht angegeben werden, daß der Betreffende im polizeilichen Gewahrsam verstorben ist. Bei Ostarbeitern wird auf Erlaß vom 08.05.1943 S-IV D-560/43 (Ausl- Arb.) verwiesen.4.) AllgemeinesKeine Benachrichtigung an Reichssicherheitshauptamt, da Einweisung in die Arbeitserziehungslager durch die Staatspolizeileitstellen erfolgt und Akten über Arbeitserziehungslager-Häftlinge beim Reichssicherheitshauptamt nicht geführt werden. 

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