Aufsichtspflicht für Häftlinge und Kriegsgefangene.

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Aufsichtspflicht für Häftlinge und Kriegsgefangene. 
Aufsichtspflicht für Häftlinge und Kriegsgefangene. 
26.06.1942 
Art: Fotokopie vom Original 
Adressat: Amtsgruppen A, B, C, D und W, alle Ämter des SS-Wirtschafts-Verwaltungshauptamts, alle Aussendienststellen des SS-Wirtschafts-VerwaltungshauptamtsEs wird angeordnet, daß jeder Leiter einer Außendienststelle des SS-Wirtschafts-Verwaltungshauptamtes, dem Häftlinge oder Kriegsgefangene zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden, mit verantwortlich für die Sicherung gegen Flucht, Beraubung oder Sabotageakte ist. Er hat daher zu veranlassen, diese Akte zu verhindern.Häftlinge sollen mindestens jedes halbe Jahr ausgewechselt werden. 

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