Nicht angeführt (Behandlung von Schutzhaftsachen) (Pr. Geheimes Staatspolizeiamt Bln.) II L hat verfügt daß:
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Nicht angeführt (Behandlung von Schutzhaftsachen) (Pr. Geheimes Staatspolizeiamt Bln.) II L hat verfügt daß:
Nicht angeführt (Behandlung von Schutzhaftsachen) (Pr. Geheimes Staatspolizeiamt Bln.) II L hat verfügt daß:
06.07.1937
Art: Fotokopie vom Original
1) in den Schutzhaftfällen, in denen eine längere Verwahrungsdauer bereits festgelegt ist, II D die Haftprüfungstermine wahrzunehmen hat. Diese Fälle sind:a) rückfällige Schutzhäftlingeb) solche Schutzhäftlinge, bei denen der Reichsführer-SS eine bestimmte Haftdauer verfügt hatc) alle übrigen Fälle, in denen ein späterer Haftprüfungstermin festgelegt worden ist.2) II A in allen Fällen zu Frage der Verlängerung oder Aufhebung der Schutzhaftstellung zu nehmen hat.