Gerichte und Staatsanwaltschaften
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Gerichte und Staatsanwaltschaften
Gerichte und Staatsanwaltschaften
Vorwort
Gerichte
1794 war mit dem"Allgemeinen Landrecht für die preußischen Staate" ein einheitliches Gesetzbuch geschaffen worden. Diese neue Rechtsordnung zielte auf Rechtssicherheit, Unabhängigkeit der Justiz, Gleichheit vor dem Gesetz und Schutz von Person und Eigentum. Prozess- und Militärrecht blieben ausgeklammert. Die zu Beginn des 19. Jahrhunderts in Preußen eingeleitete Entwicklung setzte diese Reformen fort: Gemäß der Städteordnung von 1808 wurden gemeindliche und staatliche Aufgaben klar voneinander getrennt; die Verschränkung von Justiz und Verwaltung wurde beseitigt; Polizei und Justiz unterstanden königlichen Behörden.
Nach der bürgerlichen Revolution von 1848 verlor der Adel in Preußen durch die"Verordnung über die Aufhebung der Privatgerichtsbarkeit und des eximierten Gerichtsstandes sowie über die anderweitige Organisation der Gericht" vom 2. Januar 1849 seine privilegierte Stellung auf dem Gebiet der Justiz: Staatliche Kreisgerichte traten an die Stelle der bisherigen Land- und Stadtgerichte, Justizämter oder Patrimonialgerichte. Ein einheitlicher Instanzenzug staatlicher Gerichte von diesen Kreisgerichten über Appellationsgerichte bis zum Obersten Gericht wurde geschaffen.
Oberstes Gericht im Regierungsbezirk Potsdam wurde das"Appellationsgericht Berli" mit Zuständigkeit für die Stadtgemeinde Berlin und zwölf Kreisgerichte. Ab 1851 trug es wieder den traditionsreichen Namen"Kammergerich".
Die Reichsverfassung von 1871 hatte das bürgerliche und das Strafrecht sowie das Verfahrensrecht zur Reichssache erklärt. Das Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1879 führte zu einer kompletten Neubildung der Gerichtsbezirke. Der in Preußen bereits 1849 eingeführte einheitliche Instanzenzug wurde auf das gesamte Reich übertragen: Amtsgericht - Landgericht - Oberlandesgericht - Reichsgericht, und führte hier zur Bildung von Amts- und Landgerichten unter dem für die gesamte Provinz bis 1945 als Oberlandesgericht zuständigen Kammergericht Berlin.
Im Bereich des Kammergerichts Berlin sind zum 1. Oktober 1879 die Amtsgerichte als unterste Gerichtsbehörde gebildet worden. Sie gingen aus den gleichzeitig aufgelösten Kreisgerichten oder den Gerichtsdeputationen und -kommissionen hervor und übernahmen einzelrichterliche Geschäfte. Die Amtsgerichte, bei denen für bestimmte Strafsachen Schöffengerichte gebildet wurden, unterstanden der Aufsicht des Landgerichtspräsidenten. Die Landgerichte waren ebenfalls zum 1. Oktober 1879 reichsweit als staatliche Gerichte errichtet worden, bei denen Zivil- und Strafkammern gebildet wurden. Für Berlin wurde als Nachfolgebehörde des Stadtgerichts für den Stadtkreis Berlin das Landgericht I mit dem Amtsgericht I eingerichtet. Als Nachfolgebehörde des Kreisgerichts Berlin entstand das Landgericht Berlin II mit Zuständigkeit u. a. für den Kreis Niederbarnim, große Teile des Kreises Teltow, Oberbarnim und Osthavelland, den Stadtkreis Charlottenburg, die Stadt Spandau und Wilmersdorf.
Das starke Wachstum der Stadt Berlin führte zur Errichtung eines Landgerichtes Berlin III zum 1. Juni 1906 mit Zuständigkeit für Charlottenburg, Spandau und Teile der Kreise Nieder- und Oberbarnim, Teltow, Osthavelland; das Landgericht II wurde zuständig für die Stadtkreise Rixdorf und Schöneberg und Teile der Kreise Teltow, Beeskow-Storkow und Jüterbog-Luckenwalde. Ebenso wurde das südlich des Landwehrkanals liegende Gebiet Berlins vom Landgericht I abgetrennt und dem Landgericht II zugeschlagen. Dem Landgericht I waren das Amtsgericht Berlin-Mitte (ehem. Amtsgericht I), dem Landgericht II die Amtsgerichte Berlin-Tempelhof, Berlin-Schöneberg, Neukölln, Berlin-Lichterfelde und Köpenick und dem Landgericht III u. a. die Amtsgerichte Berlin-Wedding, Charlottenburg, Berlin-Lichtenberg, Berlin-Pankow, Berlin-Weißensee und Spandau zugeordnet.
Am 15. Juli 1933 wurden die drei Landgerichte gemäß dem"Gesetz zur Umgestaltung des Gerichtswesens in Berli" vom 26. April 1933 unter der Bezeichnung"Landgericht Berli" zusammengelegt, das bis 1945 bestand. Am 21. März 1933 hatte das NS-Regime die Bildung von Sondergerichten für jeden Oberlandesgerichtsbezirk verfügt; unmittelbar darauf wurde beim Landgericht Berlin das Sondergericht errichtet. Zudem wurden Erbgesundheitsgerichte und Anerbengerichte zur Unterstützung der NS-Politik gebildet.
Nach der Zusammenlegung des preußischen Justizministeriums mit dem des Deutschen Reiches 1934 wurden das Kammergericht Berlin und die Amts- und Landgerichte seines Sprengels ab dem 1. April 1935 zu Reichsbehörden.
Staatsanwaltschaften
Im Rahmen der Reform des Strafprozessverfahrens hatte sich in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts neben Forderungen nach Ablösung des schriftlichen Verfahrens durch ein mündliches, nach einer Anklage statt der Inquisition und nach der Beiziehung von gewählten Schöffen auch die Forderung nach einem Staatsanwalt als Anklagevertreter manifestiert.
1846 war zunächst nur beim Kammergericht Berlin ein Staatsanwalt zur Wahrnehmung des Amtes eines öffentlichen Anklägers eingesetzt worden. Erst nach Verabschiedung der Verfassung von 1848 wurde mit der Preußischen Strafprozessreform durch Verordnung vom 2. Januar 1849 die Institution einer Staatsanwaltschaft bei jedem Gericht eingeführt. Den Richtern wurden gewählte Schöffen und Geschworene zur Seite gestellt.
Nach dem Reichsgerichtsverfassungsgesetz wurden ab dem 1. Oktober 1879 als Behörden der Strafverfolgung und -vollstreckung der Generalstaatsanwalt beim Kammergericht, Staatsanwälte bei den Landgerichten und größeren Amtsgerichten sowie Amtsanwälte bei den kleineren Amtsgerichten tätig. Die Staatsanwaltschaften waren von den Gerichten unabhängig; Dienstaufsichtsbehörde für alle Staatsanwaltschaften der Provinz war bis 1945 der Generalstaatsanwalt beim Kammergericht Berlin.
Dem Generalstaatsanwalt beim Kammergericht oblag ab 1918 generell auch die Aufsicht über die Strafvollzugsanstalten. Bis dahin war dies Teil der Zuständigkeit der Regierungspräsidenten bzw. des Polizeipräsidenten von Berlin oder von Behörden der inneren Verwaltung gewesen. Die Aufgabe wurde zum 1. Januar 1923"Strafvollzugsämter" übertragen, in Berlin dem"Strafvollzugsamt Berli". Es war als eigenständige Aufsichtsbehörde über die Strafanstalten und Gefängnisse im Kammergerichtsbezirk tätig und wurde mit dem"Gesetz über das Preußische Strafvollstreckungs- und Gnadenrech" vom 1. August 1933 bereits wieder aufgelöst. Die Aufgaben übernahm wieder der Generalstaatsanwalt beim Kammergericht.
1933 wurden die Staatsanwaltschaften der Landgerichte I, II und III zur"Staatsanwaltschaft Berli" vereinigt; beim Sondergericht beim Landgericht Berlin wurde eine eigene Staatsanwaltschaft errichtet.
Die im Folgenden beschriebenen Bestände dokumentieren vielfältig die Entwicklung und die Aufgaben von Berliner Gerichten, Staatsanwaltschaften und anderen Justizeinrichtungen. Die Bearbeitung der Bestände ist in den seltensten Fällen abgeschlossen, zumal laufend weitere Bestandsergänzungen möglich sind. Für die Überlieferung der Amtsgerichte ist eine tektonische Untergliederung nach einem Modell vorgenommen worden, um die umfangreichen Quellen jeweils besser strukturieren zu können.
Verweise:
LAB A Pr.Br.Rep. 030 Polizeipräsidium Berlin
BA R 3001 Reichsjustizministerium
BLHA Pr.Br.Rep. 4a Kammergericht Berlin
GSTA I. HA Rep. 84a Preußisches Justizministerium
Literatur:
Aus dem Berliner Rechtsleben. Festgabe zum XXVI. Deutschen Juristentage, Berlin 1902.
Carsten, Ernst S.; Rautenberg, Erardo C.: Die Geschichte der Staatsanwaltschaft in Deutschland bis zur Gegenwart, Berlin 2012.
Hoeniger, Franz: Berliner Gerichte, Berlin 1908 (= Großstadt-Dokumente, Bd. 24).
Holtze, Friedrich: Berliner Gerichtsgebäude bei Inkrafttreten der Reichsjustizgesetze (1.10.1879), Mitteilungen des Vereins für die Geschichte Berlins, Jg. 1929, S. 114 und 146.
Kähne, Volker: Gerichtsgebäude in Berlin, Berlin 1988.
Treppe, Hans-Wolfgang: Einhundertfünfzig Jahre Staatsanwaltschaft in Berlin. In: Jahrbuch des Vereins für die Geschichte Berlins, 45. Jg. (1996), S. 103-118.
Warnstätt, Rüdiger: Stätten der Justiz. 10 Kapitel über die Justiz und ihre Bauten in Berlin Berlin, 1977 (= Berliner Forum 10/77).
1794 war mit dem"Allgemeinen Landrecht für die preußischen Staate" ein einheitliches Gesetzbuch geschaffen worden. Diese neue Rechtsordnung zielte auf Rechtssicherheit, Unabhängigkeit der Justiz, Gleichheit vor dem Gesetz und Schutz von Person und Eigentum. Prozess- und Militärrecht blieben ausgeklammert. Die zu Beginn des 19. Jahrhunderts in Preußen eingeleitete Entwicklung setzte diese Reformen fort: Gemäß der Städteordnung von 1808 wurden gemeindliche und staatliche Aufgaben klar voneinander getrennt; die Verschränkung von Justiz und Verwaltung wurde beseitigt; Polizei und Justiz unterstanden königlichen Behörden.
Nach der bürgerlichen Revolution von 1848 verlor der Adel in Preußen durch die"Verordnung über die Aufhebung der Privatgerichtsbarkeit und des eximierten Gerichtsstandes sowie über die anderweitige Organisation der Gericht" vom 2. Januar 1849 seine privilegierte Stellung auf dem Gebiet der Justiz: Staatliche Kreisgerichte traten an die Stelle der bisherigen Land- und Stadtgerichte, Justizämter oder Patrimonialgerichte. Ein einheitlicher Instanzenzug staatlicher Gerichte von diesen Kreisgerichten über Appellationsgerichte bis zum Obersten Gericht wurde geschaffen.
Oberstes Gericht im Regierungsbezirk Potsdam wurde das"Appellationsgericht Berli" mit Zuständigkeit für die Stadtgemeinde Berlin und zwölf Kreisgerichte. Ab 1851 trug es wieder den traditionsreichen Namen"Kammergerich".
Die Reichsverfassung von 1871 hatte das bürgerliche und das Strafrecht sowie das Verfahrensrecht zur Reichssache erklärt. Das Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1879 führte zu einer kompletten Neubildung der Gerichtsbezirke. Der in Preußen bereits 1849 eingeführte einheitliche Instanzenzug wurde auf das gesamte Reich übertragen: Amtsgericht - Landgericht - Oberlandesgericht - Reichsgericht, und führte hier zur Bildung von Amts- und Landgerichten unter dem für die gesamte Provinz bis 1945 als Oberlandesgericht zuständigen Kammergericht Berlin.
Im Bereich des Kammergerichts Berlin sind zum 1. Oktober 1879 die Amtsgerichte als unterste Gerichtsbehörde gebildet worden. Sie gingen aus den gleichzeitig aufgelösten Kreisgerichten oder den Gerichtsdeputationen und -kommissionen hervor und übernahmen einzelrichterliche Geschäfte. Die Amtsgerichte, bei denen für bestimmte Strafsachen Schöffengerichte gebildet wurden, unterstanden der Aufsicht des Landgerichtspräsidenten. Die Landgerichte waren ebenfalls zum 1. Oktober 1879 reichsweit als staatliche Gerichte errichtet worden, bei denen Zivil- und Strafkammern gebildet wurden. Für Berlin wurde als Nachfolgebehörde des Stadtgerichts für den Stadtkreis Berlin das Landgericht I mit dem Amtsgericht I eingerichtet. Als Nachfolgebehörde des Kreisgerichts Berlin entstand das Landgericht Berlin II mit Zuständigkeit u. a. für den Kreis Niederbarnim, große Teile des Kreises Teltow, Oberbarnim und Osthavelland, den Stadtkreis Charlottenburg, die Stadt Spandau und Wilmersdorf.
Das starke Wachstum der Stadt Berlin führte zur Errichtung eines Landgerichtes Berlin III zum 1. Juni 1906 mit Zuständigkeit für Charlottenburg, Spandau und Teile der Kreise Nieder- und Oberbarnim, Teltow, Osthavelland; das Landgericht II wurde zuständig für die Stadtkreise Rixdorf und Schöneberg und Teile der Kreise Teltow, Beeskow-Storkow und Jüterbog-Luckenwalde. Ebenso wurde das südlich des Landwehrkanals liegende Gebiet Berlins vom Landgericht I abgetrennt und dem Landgericht II zugeschlagen. Dem Landgericht I waren das Amtsgericht Berlin-Mitte (ehem. Amtsgericht I), dem Landgericht II die Amtsgerichte Berlin-Tempelhof, Berlin-Schöneberg, Neukölln, Berlin-Lichterfelde und Köpenick und dem Landgericht III u. a. die Amtsgerichte Berlin-Wedding, Charlottenburg, Berlin-Lichtenberg, Berlin-Pankow, Berlin-Weißensee und Spandau zugeordnet.
Am 15. Juli 1933 wurden die drei Landgerichte gemäß dem"Gesetz zur Umgestaltung des Gerichtswesens in Berli" vom 26. April 1933 unter der Bezeichnung"Landgericht Berli" zusammengelegt, das bis 1945 bestand. Am 21. März 1933 hatte das NS-Regime die Bildung von Sondergerichten für jeden Oberlandesgerichtsbezirk verfügt; unmittelbar darauf wurde beim Landgericht Berlin das Sondergericht errichtet. Zudem wurden Erbgesundheitsgerichte und Anerbengerichte zur Unterstützung der NS-Politik gebildet.
Nach der Zusammenlegung des preußischen Justizministeriums mit dem des Deutschen Reiches 1934 wurden das Kammergericht Berlin und die Amts- und Landgerichte seines Sprengels ab dem 1. April 1935 zu Reichsbehörden.
Staatsanwaltschaften
Im Rahmen der Reform des Strafprozessverfahrens hatte sich in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts neben Forderungen nach Ablösung des schriftlichen Verfahrens durch ein mündliches, nach einer Anklage statt der Inquisition und nach der Beiziehung von gewählten Schöffen auch die Forderung nach einem Staatsanwalt als Anklagevertreter manifestiert.
1846 war zunächst nur beim Kammergericht Berlin ein Staatsanwalt zur Wahrnehmung des Amtes eines öffentlichen Anklägers eingesetzt worden. Erst nach Verabschiedung der Verfassung von 1848 wurde mit der Preußischen Strafprozessreform durch Verordnung vom 2. Januar 1849 die Institution einer Staatsanwaltschaft bei jedem Gericht eingeführt. Den Richtern wurden gewählte Schöffen und Geschworene zur Seite gestellt.
Nach dem Reichsgerichtsverfassungsgesetz wurden ab dem 1. Oktober 1879 als Behörden der Strafverfolgung und -vollstreckung der Generalstaatsanwalt beim Kammergericht, Staatsanwälte bei den Landgerichten und größeren Amtsgerichten sowie Amtsanwälte bei den kleineren Amtsgerichten tätig. Die Staatsanwaltschaften waren von den Gerichten unabhängig; Dienstaufsichtsbehörde für alle Staatsanwaltschaften der Provinz war bis 1945 der Generalstaatsanwalt beim Kammergericht Berlin.
Dem Generalstaatsanwalt beim Kammergericht oblag ab 1918 generell auch die Aufsicht über die Strafvollzugsanstalten. Bis dahin war dies Teil der Zuständigkeit der Regierungspräsidenten bzw. des Polizeipräsidenten von Berlin oder von Behörden der inneren Verwaltung gewesen. Die Aufgabe wurde zum 1. Januar 1923"Strafvollzugsämter" übertragen, in Berlin dem"Strafvollzugsamt Berli". Es war als eigenständige Aufsichtsbehörde über die Strafanstalten und Gefängnisse im Kammergerichtsbezirk tätig und wurde mit dem"Gesetz über das Preußische Strafvollstreckungs- und Gnadenrech" vom 1. August 1933 bereits wieder aufgelöst. Die Aufgaben übernahm wieder der Generalstaatsanwalt beim Kammergericht.
1933 wurden die Staatsanwaltschaften der Landgerichte I, II und III zur"Staatsanwaltschaft Berli" vereinigt; beim Sondergericht beim Landgericht Berlin wurde eine eigene Staatsanwaltschaft errichtet.
Die im Folgenden beschriebenen Bestände dokumentieren vielfältig die Entwicklung und die Aufgaben von Berliner Gerichten, Staatsanwaltschaften und anderen Justizeinrichtungen. Die Bearbeitung der Bestände ist in den seltensten Fällen abgeschlossen, zumal laufend weitere Bestandsergänzungen möglich sind. Für die Überlieferung der Amtsgerichte ist eine tektonische Untergliederung nach einem Modell vorgenommen worden, um die umfangreichen Quellen jeweils besser strukturieren zu können.
Verweise:
LAB A Pr.Br.Rep. 030 Polizeipräsidium Berlin
BA R 3001 Reichsjustizministerium
BLHA Pr.Br.Rep. 4a Kammergericht Berlin
GSTA I. HA Rep. 84a Preußisches Justizministerium
Literatur:
Aus dem Berliner Rechtsleben. Festgabe zum XXVI. Deutschen Juristentage, Berlin 1902.
Carsten, Ernst S.; Rautenberg, Erardo C.: Die Geschichte der Staatsanwaltschaft in Deutschland bis zur Gegenwart, Berlin 2012.
Hoeniger, Franz: Berliner Gerichte, Berlin 1908 (= Großstadt-Dokumente, Bd. 24).
Holtze, Friedrich: Berliner Gerichtsgebäude bei Inkrafttreten der Reichsjustizgesetze (1.10.1879), Mitteilungen des Vereins für die Geschichte Berlins, Jg. 1929, S. 114 und 146.
Kähne, Volker: Gerichtsgebäude in Berlin, Berlin 1988.
Treppe, Hans-Wolfgang: Einhundertfünfzig Jahre Staatsanwaltschaft in Berlin. In: Jahrbuch des Vereins für die Geschichte Berlins, 45. Jg. (1996), S. 103-118.
Warnstätt, Rüdiger: Stätten der Justiz. 10 Kapitel über die Justiz und ihre Bauten in Berlin Berlin, 1977 (= Berliner Forum 10/77).