Vereinfachung im Schutzhaftverfahren.

http://lod.ehri-project-test.eu/units/de-002409-de_its_0_4-230-013-075_2133a_jpg an entity of type: Record

31.08.1944 
075/2133a.jpg 
Vereinfachung im Schutzhaftverfahren. 
Art: Fotokopie vom Original 
Adressat: die Befehlshaber der Sicherheitspolizei, die Kommandeure der Sicherheitspolizei, die Staatspolizei(leit)stellen.Nachrichtlich an: die Reichsminister, die Reichsstatthalter, die Landesregierungen, die Höheren SS- und Polizeiführer, die Ober- und Regierungspräsidenten den Pol. Präs. in Berlin, die Inspekteure der Sicherheitspolizei, die Sicherheitsdienst(leit)abschnitteDie vorläufige Festnahmefrist wird für Reichsdeutsche Häftlinge auf 56 Tage festgesetzt.In den besetzten Gebieten, dem GG und dem Protektorat - Reichsdeutsche ausgenommen - wird die Frist auf 3 Monate festgesetzt.Angehörige von verbündeten, befreundeten und neutralen Staaten sind wie Reichsdeutsche zu behandeln. 
Erlaß vom 25.01.1938 Pol. S-V 1 Nr. 70/37-179-g und vom 04.10.1939 Pol. S-I-V 1 Nr. 100/39-179-g. 

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