Ruhen von Gefangenenunfallrenten oder Billigkeitentschädigungen bei Schutz- und Vorbeugungshaft.

http://lod.ehri-project-test.eu/units/de-002409-de_its_0_4-230-011-075_0053a_jpg an entity of type: Record

02.02.1942 
075/0053a.jpg 
Ruhen von Gefangenenunfallrenten oder Billigkeitentschädigungen bei Schutz- und Vorbeugungshaft. 
Art: Fotokopie vom Original 
Adressat: Kommandanten Konzentrationslager Dachau, Sachsenhausen, Buchenwald, Mauthausen, Flossenbürg, Neuengamme, Auschwitz, Groß-Rosen, Natzweiler, Stutthof, Ravensbrück, Niederhagen, Lublin, HinzertReichsministerium der Justiz hat die Bestimmung des § 15 Nr. 1 des Gesetzes betr. die Unfallfürsorge für Gefangene auch auf Berechtigte ausgedehnt die in politische Vorbeugungs- und Schutzhaft genommen sind. Demnach ruht die Gefangenenunfallrente für Konzentrationslager-Häftlinge.Häftlinge sind bei Aufnahme zu befragen, ob sie eine solche Entschädigung beziehen und gegebenenfalls sind die Aufsichtsbehörden zu benachrichtigen. 
Reichsführer-SS S II C 3 Nr. 5692/41-274-7 von 23.01.1942 

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