Nicht angeführt (Verordnung zur Durchführung der Richtlinien des Führers für die Verfolgung von Straftaten gegen das Reich) 136, Folio 173.

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07.12.1941 
074/1679a.jpg 
Nicht angeführt (Verordnung zur Durchführung der Richtlinien des Führers für die Verfolgung von Straftaten gegen das Reich) 136, Folio 173. 
Art: Abschrift 
II. Die Straftaten des Abschnitts I sind unter folgenden Voraussetzungen in den besetzten Gebieten abzuurteilen:1. Es muss wahrscheinlich sein, dass gegen die Täter mindestens die Haupttäter, Todesurteile ergehen.2. Das Verfahren und die Vollstreckung müssen schnellstens (innerhalb 1 Woche) durchgeführt werden können.3. Gegen die sofortige Vollstreckung der Todesurteile dürfen keine politischen Bedenken bestehen. 

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