"II. Die Straftaten des Abschnitts I sind unter folgenden Voraussetzungen in den besetzten Gebieten abzuurteilen:1. Es muss wahrscheinlich sein, dass gegen die Täter mindestens die Haupttäter, Todesurteile ergehen.2. Das Verfahren und die Vollstreckung müssen schnellstens (innerhalb 1 Woche) durchgeführt werden können.3. Gegen die sofortige Vollstreckung der Todesurteile dürfen keine politischen Bedenken bestehen."@de . . . . . "07.12.1941" . . . "074/1679a.jpg" . "Nicht angeführt (Verordnung zur Durchführung der Richtlinien des Führers für die Verfolgung von Straftaten gegen das Reich) 136, Folio 173."@de . . . "Art: Abschrift"@de .