"II. Die Straftaten des Abschnitts I sind unter folgenden Voraussetzungen in den besetzten Gebieten abzuurteilen:1. Es muss wahrscheinlich sein, dass gegen die Täter mindestens die Haupttäter, Todesurteile ergehen.2. Das Verfahren und die Vollstreckung müssen schnellstens (innerhalb 1 Woche) durchgeführt werden können.3. Gegen die sofortige Vollstreckung der Todesurteile dürfen keine politischen Bedenken bestehen."@deu . "Art: Abschrift"@deu . "07.12.1941" . "Nicht angeführt (Verordnung zur Durchführung der Richtlinien des Führers für die Verfolgung von Straftaten gegen das Reich) 136, Folio 173."@deu . . . . "Nicht angeführt (Verordnung zur Durchführung der Richtlinien des Führers für die Verfolgung von Straftaten gegen das Reich) 136, Folio 173."@deu . .