Reichsschiedsgericht zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Bundesstaaten

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Reichsschiedsgericht zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Bundesstaaten 
Geschichte des Bestandsbildners Nach Artikel 36 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871 hatte der Bun‧desrat Streitigkeiten zwischen den verschiedenen Bundesstaaten zu schlichten; kam eine gütliche Einigung nicht zustande, beauftragte der Bundesrat den Präsidenten mit der Bildung eines Schiedsgerichts 
Reichsschiedsgericht zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Bundesstaaten 

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