Reichsschiedsgericht zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Bundesstaaten

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Geschichte des Bestandsbildners Nach Artikel 36 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871 hatte der Bun‧desrat Streitigkeiten zwischen den verschiedenen Bundesstaaten zu schlichten; kam eine gütliche Einigung nicht zustande, beauftragte der Bundesrat den Präsidenten mit der Bildung eines Schiedsgerichts 
R 3004 
Reichsschiedsgericht zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Bundesstaaten 
Schriftgut 38 Aufbewahrungseinheiten 
Bestandsbeschreibung Verschiedene Schiedsgerichtssachen 1877-1890 (5), Rechtsstreit zur Fürstlich Lippeschen Thronfolge 1896-1937 (33) Erschliessungszustand Findbuch (1956) Zitierweise BArch R 3004/... 

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