Reichsschiedsamt
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Reichsschiedsamt
Geschichte des Bestandsbildners
Bereits am 23. Dez. 1913 schlossen die Organisationen der Ärzte und Krankenkassen das sog."Berliner Abkommen über das Verhältnis zwischen Ärzten und Krankenkasse" (s. Ministerialblatt der Handels- und Gewerbeverwaltung vom 25. Febr. 1914). Hierin vereinbarten die beiden Parteien allgemeine Richtlinien zur Errichtung von Arztregistern für zur Kassenpraxis zugelassene Ärzte beim Reichsversicherungsamt (RVA) und zum Inhalt der Arztverträge (insbesondere zu Honorarproblemen). Zur Regelung strittiger Fragen des Vertrags- und Zulassungssystems sollte ein paritätisch besetztes Schiedsamt unter Vorsitz eines Beamten (z.B. des Vorsitzenden des RVA) eingerichtet werden. Dieses Vorhanben konnte jedoch nicht realisiert werden. Außerdem wurden die vom rechtlichen Standpunkt her gesehen sehr vagen und ungenauen Richtlinien zum Vertrags- und Zulassungssystem den Anforderungen des von jeher äußerst schwierigen Verhältnisses zwischen Ärzten und Krankenkassen nicht gerecht. Obwohl das Abkommen vom 1. Jan. 1914 bis zum 31. Dez. 1923 gelten sollte (und auch gegolten hat), wurde somit eine baldige Präzisierung der Bestimmungen zwingend notwendig.
Den entscheidenden Impuls hierfür gab die"Bekanntmachung des Reichsarbeitsministers vom 9. Nov. 1921 über die Ergänzung des Berliner Einigungsabkommens zwischen Ärzten und Krankenkassen vom 23. Dez. 191" (s. Amtliche Nachrichten des RVA vom 15. Dez. 1921). Damit übernahm der Reichsarbeitsminister (und nicht die Ärzte- und Krankenkassenverbände wie 1913) die Initiative zur Errichtung eines Reichsschiedsamtes beim Reichsversicherungsamt (RVA) in Berlin. Nach fast zweijährigem intensiven Schriftwechsel zwischen Reichsarbeitsministerium und RVA wurden kraft der"Verordnung über Ärzte und Krankenkassen vom 30. Oktober 192" (s. RGBl. I vom 3. Nov. 1923)
a) für den Bezirk eines jeden Obersicherungsamtes bei diesem ein Schiedsamt gebildet (vorläufige Schiedsämter gab es schon davor), und
b) beim Reichsversicherungsamt ein vorläufiges Reichsschiedsamt als oberste Revisionsinstanz zu Vertrags- und Zulassungsfragen gebildet.
Durch das"Gesetz über das Reichsschiedsamt vom 22. Jan. 192" (s. RGBl. I vom 24. Jan. 1925) wurde es vom Provisorium in eine dauerhafte Institution umgewandelt, nachdem schon vom 1. Jan. 1925 an durch internen Beschluss Berufungen gegen Entscheidungen der Schiedsämter beim Streit zwischen Ärzten und Krankenkassen verhandelt wurden.
Als Mitte 1933 das Reichsschiedsamt aufgrund steigenden Arbeitsanfalls seine Aufgaben - Auskunftserteilung und Entscheidungen in Revisionen von Vertrags- und Zulassungsstreitsachen - kaum noch nachkommen konnte, kam es durch die"Verordnung über die Zulassung von Zahnärzten und Zahntechnikern zur Tätigkeit bei den Krankenkassen vom 27. Juli 193" (s. RGBl. I vom 28. Juli 1933) zur Aufteilung in ein Reichsschiedsamt (Ärzte) und ein Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Dentisten. Diese Dichotomie der Institution ist kennzeichnend für die Angelegenheiten des Reichsversicherungsamtes in Fragen des Verhältnisses zwischen Ärzten und Krankenkassen bis zur Auflösung des Reichsschiedsamtes gegen Ende des sog. Dritten Reiches.
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