Oberschiedsgericht für Angestelltenversicherung

http://lod.ehri-project-test.eu/instantiations/de-002429-r_158-deu-de_1958_0e367316_3d12_4686_aa2d_655da80e3e3c_deu an entity of type: Instantiation

Oberschiedsgericht für Angestelltenversicherung 
Geschichte des Bestandsbildners Durch das Gesetz über die Einführung einer Angestelltenversicherung vom 20. Dezember 1911 (RGB1. I 1911, S. 989) wurde gleichzeitig die Gründung des Oberschiedsgerichtes für Angestelltenversicherung beschlossen. Das Oberschiedsgericht mit Sitz in Berlin nahm für das Gebiet des Reichs die Geschäfte der Angestelltenversicherung als oberste Spruch- und Beschlussinstanz wahr. In der Revisionsinstanz entschied es über Urteile der Schiedsgerichte für Angestelltenversicherung, soweit sie zur Revision zugelassen waren. Entscheidungen in Beitragsstreitigkeiten traf das Oberschiedsgericht auf Antrag an Stelle des Schiedsgerichts, wenn es sich um eine noch nicht feststehende Auslegung gesetzlicher Vorschriften von grundsätzlicher Bedeutung handelte. Daneben entschied es als erste und einzige Instanz in einer Reihe von wichtigeren Streitfällen.Das Oberschiedsgericht bestand aus dem Präsidenten (bzw. seinem Stellvertreter), aus beamteten Beisitzern (z.T. ständige Mitglieder des Reichsversicherungsamtes, teils richterliche Beamte) und den ehrenamtlichen Beisitzern aus dem Kreis der Arbeitgeber und Angestellten. Das Oberschiedsgericht entschied in der Zusammensetzung von 7 Mitgliedern (Präsident, 2 Mitglieder des Reichsversicherungsamts, 2 richterliche Beamte und je ein Vertreter der Arbeitgeber und Angestellten). Die Entscheidungen des Oberschiedsgerichts waren endgültig.Mit Wirkung vom 1. Januar 1923 wurde dem Reichsversicherungsamt, an Stelle der früheren Oberschiedsgerichte für die Angestellten, die Rechtsprechung in Angelegenheiten der Angestelltenversicherung als oberste Spruch- und Beschlussstelle übertragen 
Oberschiedsgericht für Angestelltenversicherung 

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