Hessische Erbgesundheitsgerichte
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Hessische Erbgesundheitsgerichte
Die Erbgesundheitsgerichte wurden aufgrund des 'Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses' vom 14.7.1933 (sog. Erbgesundheitsgesetz) mit Ausführungsverordnung vom 29.1.1934 denjenigen Amtsgerichten angegliedert, die ihren Sitz am Sitze eines Landgerichtes hatten (für den Sprengel des Staatsarchivs Marburg: Marburg, Kassel, Hanau).
Der Zuständigkeitsbereich der Erbgesundheitsgerichte entsprach dem eines Landgerichtsbezirkes; hinsichtlich der Verwaltung und Dienstaufsicht galten die Erbgesundheitsgerichte jedoch als Teile des Amtsgerichts. Ihre Aufgabe bestand im Sinne der nationalsozialistischen Weltanschauung darin, über die Durchführung von Zwangssterilisierungen zu befinden, wenn offenbar die Gefahr der Vererbung geistiger oder körperlicher Leiden bestand. Das Erbgesundheitsgericht war von einem Juristen als Vorsitzendem und zwei Ärzten als Beisitzern besetzt, durch welche die Anträge überprüft und beschieden wurden. Die Akten sollten nach Abschluss der Verfahren den ab 1.4.1935 neugebildeten Staatlichen Gesundheitsämtern zur Aufbewahrung übergeben werden, wobei der Wohnort der Personen maßgebend für die Zuordnung war.
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