Oberster Gerichtshof für die Britische Zone

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Oberster Gerichtshof für die Britische Zone 
Oberster Gerichtshof für die Britische Zone 
Schriftgut 945 Aufbewahrungseinheiten 10,2 laufende Meter 
Geschichte des Bestandsbildners Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone wurde aufgrund der Verordnung Nr. 98 der britischen Militärregierung vom 1. September 1947 errichtet und nahm im März 1948 seine Tätigkeit in Köln auf; gegliedert war er in zunächst je einen, dann zwei Zivil- und Strafsenate. Seine Zuständigkeit erstreckte sich auf die Verhandlung und Entscheidung von Revisionen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen sowie grundsätzliche Entscheidungen auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Damit sollte der Oberste Gerichtshof die Funktion des früheren Reichsgerichts für das britische Kontrollgebiet übernehmen und eine einheitliche Rechtsprechung gewährleisten. Präsident war Dr. Ernst Wolff (1877-1959), Generalstaatsanwalt wurde Dr. Karl Schneidewin. Der OGH hatte nach dem Willen der Militärregierung die Aufgabe, für das britische Kontrollgebiet die Funktion des früheren Reichsgerichts zu übernehmen und die einheitliche Rechtsprechung zu sichern. Zuständigkeit und Verfahren sind im Einzelnen der o. a. Durchführungs-Verordnung, Abschnitte II und III, vom 17. November 1947 zu entnehmen. Der OGH arbeitete nach der Geschäftsordnung vom 16. Juni 1948. Beim OGH bestanden zunächst ein Zivil- und ein Strafsenat; ab 16. September 1948 wurde ein zweiter Zivilsenat, ab 1. Januar 1950 ein zweiter Strafsenat gebildet. Die Tätigkeit des OGH endete durch Aufhebung der Verordnung Nr. 98 durch die Verordnung Nr. 218 des Britischen Hohen Kommissars vom 1. Januar 1950 und mit Wirkung vom 1. Oktober 1950. Die letzte Sitzung des OGH fand am 25. September 1950 statt. Die Zuständigkeiten gingen am 1. Oktober 1950 auf den Bundesgerichtshof über. Bestandsbeschreibung Bestandsgeschichte Das Schriftgut des Obersten Gerichtshofs wurde in zwei Ablieferungen in den Jahren 1965 und 1978 vom Bundesgerichtshof an das Bundesarchiv abgegeben. Archivische Bewertung und Bearbeitung Die Akten aus Revisionen in Zivilsachen wurden vernichtet, da allein die - in die Zuständigkeit der Staatsarchive der Länder fallenden - Akten der ersten Instanz von Interesse sind. Eine vollständige Sammlung der Urteile liegt im Bundesgerichtshof vor. Die Überlieferung der Revisionen in Strafsachen wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit wurde als archivwürdig angesehen, weil sie eine Teildokumentation in der Britischen Besatzungszone durchgeführter Verfahren vor deutschen Gerichten (nicht: deutschen Spruchgerichten) darstellt. Die Akten aus Revisionen sonstiger Strafverfahren können als pars pro toto für den Umkreis der sonstigen Delikte gelten, mit denen sich die deutschen Gerichte damals zu befassen hatten. Die Verfahrensakten sind nach Tatkomplexen klassifiziert. Die Erschließung des einzelnen Bandes erfolgte nach dem Schema: - Name des bzw. der Angeklagten - Beruf, Rang und Tätigkeit im NS-Staat. Die Berufsangabe gilt für den Zeitpunkt des Verfahrens. Bei abweichenden Berufsangaben bzw. Angabe von zwei Berufen für eine Person ist zu beachten, dass der vor Kriegsende ausgeübte Beruf nachgestellt ist. - Delikt (mit Angabe von Tatort und Tatzeit) - Erste Instanz und Aktenzeichen; Aktenzeichen der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs. Inhaltliche Charakterisierung General- und Sammelakten, dabei: Verfassung, Verwaltung, Beamtenrecht, Entnazifizierung, Gerichtsorganisation u.a. (55), Zivilsenate (60), Strafsenate (44), Staatsanwaltschaft bei dem Obersten Gerichtshof (12); Verfahrensakten, dabei: Verbrechen gegen die Menschlichkeit aus der NS-Zeit, u.a. Denunzierung, Teilnahme an Ausschreitungen nach der nationalsozialistischen Machtergreifung 1933 und während des Judenpogroms in der Nacht auf den 10. November 1938 (535); Kapitalverbrechen aus der unmittelbaren Nachkriegszeit (236). Erschließungszustand Online-Findbuch. Vorarchivische Ordnung Die Ordnung der General- und Sammelakten folgt der Generalaktenverfügung. Zitierweise BArch Z 38/... 

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