Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
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Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
1978-
Schriftgut
2842 Aufbewahrungseinheiten
17,5 laufende Meter
Geschichte des Bestandsbildners
Aufgaben und Organisation
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) ist der Beauftragte des Bundes sowohl für den Datenschutz, als auch (seit Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes zum 1. Jan. 2006) für die Informationsfreiheit. Vor Inkrafttreten des Gesetzes lautete sein Titel Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz (BfD).
Die gesetzliche Grundlage für die Einrichtung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz (BfD) ist in den §§ 17 und 18 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vom 27. Jan. 1977 (BGBl. I S. 201) enthalten, das am 1. Juli 1977 in Kraft trat. Das Bundesdatenschutzgesetz wurde mehrfach neugefasst bzw. geändert: am 20. Dez. 1990 (BGBl. I S. 2954), am 14. Jan. 2003 (BGBl. I S. 66), am 5. Sept. 2005 (BGBl. I S. 2722) und am 22. Aug. 2006 (BGBl. I S. 1970). Das Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes - Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund durch Errichtung einer obersten Bundesbehörde (BGBl I S. 162) datiert vom vom 25. Feb. 2015. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes vom 25. Feb. 2015 wurde der rechtliche Status geändert. Mit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Jan. 2016 erhielt der/die BfDI den Status einer obersten Bundesbehörde. Dienstsitz ist Bonn.
Der/die BfDI berät und kontrolliert die Daten- und Informationsverarbeitung aller öffentlichen Stellen des Bundes sowie die Telekommunikations- bzw. Postdienstleistungsunternehmen sowie private Unternehmen, die unter das Sicherheitsüberprüfungsgesetz fallen. Der BfDI unterrichtet den Deutschen Bundestag und die Öffentlichkeit über wesentliche Datenschutzrelevante Entwicklungen im privatwirtschaftlichen Bereich. Der BfDI bearbeitet auch Eingaben in Fällen, in denen jemand sich in seinem Persönlichkeitsrecht oder seinem Recht auf Informationszugang beeinträchtigt fühlt. Der BfDI wirkt zur Berücksichtigung bzw. zur Verbesserung des Datenschutzes und der Informationsfreiheit insbesondere bei Gesetzgebungsverfahren mit, erstellt Gutachten und Berichte und spricht Empfehlungen aus.
Der BfDI ist in nationalen, europäischen und internationalen Gremien, Arbeitskreisen bzw. Arbeitsgruppen vertreten, hält Kontakt zu führenden IT-Anbietern und arbeitet mit Hochschulen und Forschungseinrichtungen zusammen.
Der/die BfDI nahm bis zum 31. Dez. 2015 eine verwaltungsorganisatorische Sonderstellung ein, indem er zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stand. Auch vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes am 1. Jan. 2016 war er in seiner Amtsausübung fachlich unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Organisatorisch war er allerdings dem Bundesministerium des Innern angebunden. Die Dienststelle des Beauftragten war nach § 17 Abs. 5 BDSG a.F. beim BMI eingerichtet worden. Sie war keine nachgeordnete Behörde, sondern selbständiger Teil des Ministeriums. Der/die BfDI unterstand folglich bis zum 31. Dez. 2015 der Rechtsaufsicht der Bundesregierung und der Dienstaufsicht des Bundesministerium des Innern (§ 22 Abs. 4 und 5 BDSG a.F).
Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes - Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund durch Errichtung einer obersten Bundesbehörde vom 25. Feb. 2015 (BGBl I S. 162) wurde der rechtliche Status geändert. Der Wortlaut des BDSG entsprach im Wesentlichen den bisherigen Vorschriften für die Kontrollstellen der Länder, die nach Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) jedoch mit europarechtlichen Vorschriften nicht vereinbar waren. Der EuGH hat, insbesondere in den Urteilen vom 9. März 2010 und 16. Oktober 2012 betreffend Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 95/46/EG, die Anforderungen an die Unabhängigkeit der datenschutzrechtlichen Kontrollstellen präzisiert. Die Änderung des BDSG sollte diesen Anforderungen Genüge tun. Zugleich wurde die Datenschutzaufsicht auf Bundesebene insgesamt gestärkt.
Der/die BfDI untersteht nunmehr ausschließlich der parlamentarischen und der gerichtlichen Kontrolle. Er oder sie wird weiterhin vom Deutschen Bundestag gewählt und leistet den Diensteid vor dem Bundespräsidenten bzw. der Bundespräsidentin.
Bundesbeauftragte für den Datenschutz:
13. Feb. 1978 - Prof. Dr. Hans Peter Bull
16. Mai 1983 - Dr. Reinhold Baumann
30. Mai 1988 - Dr. Alfred Einwag
18. Juni 1993 - Dr. Joachim Jacob
17. Dez. 2003 - Peter Schaar
4. Februar 2014 - Andrea Voßhoff
Die Dienststelle des BfD hat folgende Organisation (Stand: 1. Feb. 2000):
Leitender Beamter (zugleich Vertreter des BfD)
Ref. I Grundsatzangelegenheiten, Europa und Internationales, nicht-öffentlicher Bereich
Ref. II Rechtswesen, Finanzen, Arbeitsverwaltung, Verteidigung, Zivildienst, Auswärtiger Dienst
Ref. III Sozialwesen, Personalwesen
Ref. IV Wirtschaft und Verkehr, Multimedia, Forschung, Statistik, Archivwesen, Post, Umweltangelegenheiten
Ref. V Polizei, Nachrichtendienste
AGr. VI Informationstechnik, Telekommunikation, Datensicherung
Ref. VII Allgemeine innere Verwaltung, Strafrecht, Meldewesen, Aufarbeitung der MfS-Unterlagen
Die Dienststelle des BfDI hat folgende Organisation (Stand: 3. Aug. 2009):
Ref. I Grundsatzangelegenheiten, nicht-öffentlicher BereichP, Projektgruppe Informationsfreiheitsgesetz
Ref. II Rechtswesen, Finanzen, Arbeitsverwaltung, Innere Verwaltung (z.B. Ausländerrecht), Verteidigung, Zivildienst, Auswärtiger Dienst
Ref. III Sozialwesen, Mitarbeiterdatenschutz
Ref. IV Wirtschaft, Gesundheitswesen, Verkehr, Postdienste, Statistik
Ref. V Polizei, Nachrichtendienste, Generalbundesanwalt
Ref.VI Technologischer Datenschutz, Informationstechnik, Datensicherheit
Ref. VII Europäische und internationale Angelegenheiten, Strafrecht, Aufarbeitung der Stasi-Unterlagen, Innere Verwaltung
Ref. VIII Telekommunikations-, Tele- und Mediendienste, Projektgruppe Elektronische Gesundheitskarte (PG eGK)
Bestandsbeschreibung
Archivische Bearbeitung und Bewertung
Der Beauftragte wird zumeist in laufende Prozesse, häufig auch behördenübergreifend, eingebunden. In der Regel handelt es sich um Stellungnahmen aus der Sicht des Datenschutzes. Diese sind im Schriftgut der federführenden Stelle zu erwarten. Die Archivwürdigkeit der beim BfDI entstehenden Überlieferung wird neben dem Federführungsprinzip von der Qualität und Intensität der Bearbeitung durch den BfDI abhängig gemacht. Abgeschlossene Vorgänge mit deutlicher Handschrift des BfDI wurden als archivwürdig eingestuft.
Die Petentakten sind weitgehend kassabel, zumal grundsätzliche Entscheidungen der Sachakte als Kopie beigefügt oder dort weiterbearbeitet werden. Außerdem werden alle wichtigen Entwicklungen in Tätigkeitsberichten dargestellt, die der Bundesbeauftragte alle zwei Jahre dem Deutschen Bundestag vorlegt. Die Abgabelisten der Petentenakten wurden nach Anfragen von Personen der Zeitgeschichte, Mandatsträgern oder anderen hohen Funktionäre sowie Institutionen oder Vereinen überprüft. Die betreffenden Vorgänge wurden einer inhaltlichen Wertung unterzogen und auf eine kleine beispielhafte Überlieferung von wenigen bedeutsamen Einzelfällen reduziert. Dem Beauftragten wurde die Genehmigung zur Vernichtung der Petentenakten - zumindest was die typischen Fälle anbelangt - erteilt. Die besonderen Fälle sollen durch die Bearbeiter gekennzeichnet und ans Bundesarchiv abgegeben werden.
Inhaltliche Charakterisierung
Neben den Sachakten wird eine Auswahl von typischen und besonderen Petentenakten (Eingaben) überliefert.Die Sachakten des BfDI beinhalten vor allem Unterlagen, die aus der Beratung und Kontrolle von Bundesbehörden, andere öffentliche Stellen des Bundes, Telekommunikations- und Postdienstunternehmen aufgrund des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und des Postgesetzes (PostG) sowie private Unternehmen, die unter das Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) fallen, erwachsen sind. Im Bestand finden sich außerdem Unterlagen zum Erlass sowie zur Umsetzung bzw. Anwendung grundsätzlicher Regelungen im Bereich des Datenschutzes, z.B. Unterlagen zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutzrichtlinie); zur Novellierung des Bundesdatenschutzgesetz; zur Regelung der Bestellung sowie Aufgaben und Befugnisse von behördlichen Datenschutzbeauftragten. Daneben finden sich Gremienunterlagen im Bestand, z.B. Konferenz der Beauftragten für den Datenschutz des Bundes und der Länder, Datenschutz-Fachtagung (DAFTA) der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V. (GDD) in Köln,"Düsseldorfer Kreis, Arbeitskreis"Technische und organisatorische Datenschutzfrage" des BfD und der Landesbeauftragten für den Datenschutz
Zitierweise
BArch B 347/...