Deutsche gesetzliche Unfallversicherung

http://lod.ehri-project-test.eu/units/de-002579-b_321 an entity of type: Record

Deutsche gesetzliche Unfallversicherung 
Deutsche gesetzliche Unfallversicherung 
Schriftgut 3280 Aufbewahrungseinheiten 49,1 laufende Meter 
Geschichte des Bestandsbildners Das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 (RGBl. S. 69) sah die Bildung von Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung vor. Diese waren als genossenschaftliche Selbstverwaltungskörperschaften des öffentlichen Rechts organisiert und umfassten - räumlich in Bezirke gegliedert - alle Betriebe eines Gewerbezweiges, für die sie errrichtet wurden. Die Rechts- und Fachaufsicht oblag dem Reichsversicherungsamt. Die Aufgaben der Berufsgenossenschaften beschränkten sich zunächst auf die Einkommenssicherung der Arbeiter nach Unfällen im Betrieb. Die Unfallverhütung als Aufgabe der Berufsgenossenschaften sowie die Einbeziehung der Berufskrankheiten und Wegeunfälle in den versicherungsrechtlichen Leistungskatalog wurden erst am 14. Juli 1927 gesetzlich geregelt (RGBl. I S. 97). In ihrer Grundstruktur blieb die Unfallversicherung nahezu unverändert; seit 1949 wurden jedoch eine Reihe von Verbesserungen der Leistungen vorgenommen. Spitzenverband und Interessenvertretung der zuletzt 25 gewerblichen Berufsgenossenschaften war bis zum Jahr 2007 der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e. V. (HVBG). Am 1. Juli 2007 schloss er sich mit dem Bundesverband der Unfallkassen (BUK) zu einem neuen gemeinsamen Spitzenverband zusammen, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Mitglieder der DGUV sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Die nach größeren Fusionen untereinander derzeit (2010) noch 12 gewerblichen Berufsgenossenschaften sind nach Branchen gegliedert. Die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand gliedern sich in 15 Unfallkassen und 5 Gemeindeunfallversicherungsverbände, vier Feuerwehr-Unfallkassen sowie die Eisenbahn-Unfallkasse, die Unfallkasse Post und Telekom und die Unfallkasse des Bundes. Diese drei Träger sind bundesweit zuständig. Außerdem ist die DGUV regional in sechs Landesverbände gegliedert. Die Landesverbände übernehmen gemeinsame regionale Aufgaben ihrer Mitglieder auf den Gebieten der Prävention und Rehabilitation. Sowohl bei den Berufsgenossenschaften als auch bei den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand sind weitere Fusionen vereinbart, so dass sich ihre Zahl weiter verringern wird. Bestandsbeschreibung Der Bestand enthält nur Einzelfallakten zu Rentenzahlungen, die aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten resultierten. Inhaltliche Charakterisierung Der Bestand B 321 ist bisher in folgende Bereiche klassifiziert: - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) - Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) - Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) - Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) - Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (BGHW) - Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrstechnik (BG-Verkehr) - Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) - Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BG Holz Metall) - Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) - Eisenbahn-Unfallkasse (EUK) Die Einzelfallakten enthalten: Unfallanzeigen, Arztberichte sowie Rentenabrechnungen. Erschließungszustand Ein referatsinternes Findbuch, das den bisher letzten Aussonderungsjahrgang 2009 mit einschließt, liegt vor. Vorarchivische Ordnung Ein in Zusammenarbeit mit dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften im Jahr 1988 entwickeltes Archivierungsmodell dient dem Ziel, auf der Grundlage einer einheitlichen Regelung eine Auswahl der Leistungsakten aus den verschiedenen Zweigen der gewerblichen Wirtschaft zu archivieren. Demnach sind nur solche Akten abzugeben, für die im erstmaligen Aussonderungsjahr 1989 und alle im 10-Jahres-Rhythmus folgenden Aussonderungsjahre (also 1999, 2009 usw.) die Mindestaufbewahrungsfrist gemäß § 3 der Richtlinien über Aufbewahrung berufsgenossenschaftlicher Akten abgelaufen ist. Übernommen werden alle Unfallakten eines Aussonderungsjahres, die einen erstmals entschädigten Fall im Sinne der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse darstellen, und zu einer Rentenzahlung geführt haben. Dabei werden nur solche Fallakten berücksichtigt, bei denen der Geschädigte am 10., 11. oder 12. des Monats Mai geboren wurde. Auf die Übernahme von Generalakten wurde verzichtet. Schriftgut von grundsätzlicher Bedeutung wird auf höherer Ebene der Aufsichtsbehörden (Bundesversicherungsamt, Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung) dokumentiert. Umfang, Erläuterung 3305 AE; Bislang als archivwürdig bewertet: 3280 AE (Stand: 11/2015) Zitierweise BArch B 321/... 

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