"Geschichte des Bestandsbildners\n\nGeschichte des Passkontrolldienstes und des Bundesgrenzschutzes\n\nZuständigkeiten für die Passkontrolle nach 1945\n\nDie Passkontrolle in den westlichen Besatzungszonen wurde zunächst von Organen der Besatzungsmächte vorgenommen. Die anschließenden Regelungen in den Ländern der einzelnen Besatzungszonen waren unterschiedlich, so wurde z. B. in Bayern im Nov. 1945 eine Grenzpolizei errichtet, die noch heute die Passkontrolle vornimmt.\n\nPasskontrolle in der britischen Besatzungszone\n\nIn der Britischen Zone wurde die Passkontrolle unter Aufsicht der Militärregierung zunächst vom Zollgrenzschutz wahrgenommen, mit Wirkung vom 1. Dez. 1947 dann ein selbständiger\"Deutscher Passkontrolldiens\" als besondere Abteilung der Leitstelle der Finanzverwaltung in Bünde eingerichtet (Brit. MRVO Nr. 115 vom 28. Nov. 1947; ABlBrMR S. 650). Nach Auflösung der Finanzleitstelle wurde das Amt verselbständigt (Brit. MRVO Nr. 156 vom 11. Juni 1948; ABlBrMR S. 794). Es hatte folgende Aufgaben: Durchführung der Maßnahmen und Anordnungen der britischen Militärregierung auf den Gebieten der Einreise, Ausreise und Durchreise von Personen einschl. Militärpersonen durch die Britische Zone und über ihre Auslandsgrenzen sowie Ausstellung der Ausweise für den Kleinen Grenzverkehr zwischen der Britischen Zone und den Niederlanden und Belgien.\n\nGesetz über den Bundesgrenzschutz und die Einrichtung von Bundesgrenzschutzbehörden vom 16. März 1951 (BGBl. I S. 201)\n\nDie Ausstellung von Reisepässen erfolgte seit dem 1. Febr. 1951 durch Länderbehörden. Mit dem Gesetz über den Bundesgrenzschutz und die Einrichtung von Bundesgrenzschutzbehörden vom 16. März 1951 (BGBl. I S. 201) wurden in bundeseigener Verwaltung Bundesgrenzschutzbehörden errichtet, die das Bundesgebiet insbesondere durch die Ausübung der Passnachschau gegen verbotene Grenzübertritte sichern sollten. Sie sollten das Bundesgebiet ebenfalls gegen sonstige, die Sicherheit der Grenzen gefährdende Störungen der öffentlichen Ordnung im Grenzgebiet sichern.\n\nDer Erlass des BMI vom 19. Sept. 1951 legte die sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten des Bundespasskontrolldienstes und seine Organisation fest. Dieser gliederte sich in eine Passkontrolldirektion sowie nachgeordnete Passkontrollämter und Passkontrollstellen. Zur Passnachschau sollte der in der Britischen Zone bestehende Deutsche Passkontrolldienst vom Bund übernommen werden.\n\nBis zur Errichtung der Passkontrolldirektion, die sich aus haushaltsrechtlichen Gründen bis 1953 verzögerte, wurde das Amt für den Deutschen Passkontrolldienst in Bünde durch Erlass des BMI vom 19. Sept. 1951 im Rahmen des BGS mit der Wahrnehmung der Passkontrolldirektion beauftragt. Durch Verordnung vom 24. Sept. 1953 (BGBl. I S. 1463) wurde das Amt am 3. Okt. 1953 rückwirkend zum 1. April 1952 in den Bundesgrenzschutz überführt und als Bundespasskotrolldienst nunmehr an der gesamten Bundesgrenze eingesetzt. Dienstsitz des Amtes war seit 1. Okt. 1952 Koblenz.\n\nDie ersten 1.800 Mann traten in Lübeck am 28. Mai 1951 an. Zum 1. Juli 1951 erfolgte die Aufstellung des Seegrenzschutzverbandes mit Schwerpunkt in Neustadt/Holstein. 1951 übernahm der Bundesgrenzschutz auch die Wachstellung am Sitz des Bundespräsidenten, dem Palais Schaumburg.\n\nZum 7. Mai 1955 wurde eine Hubschrauber-Flugbereitschaft in Hangelar.\n\nVom 30. Mai 1956 datiert das Zweite Gesetz über den Bundesgrenzschutz mit gesetzlicher Bestandsgarantie für den Bundesgrenzschutz im Zusammenhang mit der Aufstellung der Bundeswehr zum 1. Juli 1956. 9.572 Angehörige des Bundesgrenzschutzes entschieden sich für den Dienst in der Bundeswehr und schieden aus. Der Seegrenzschutzverband ging vollständig in der Bundeswehr auf.\n\nGrenzschutz-Einzeldienst\n\nDurch Erlass des BMI vom 6. April 1961 wurde der Bundespasskontrolldienst mit Wirkung vom 1. April 1961 in Grenzschutz-Einzeldienst umbenannt. Die Passkontrolldirektion erhielt die Bezeichnung Grenzschutzdirektion, die nachgeordneten Dienststellen hießen nunmehr Grenzschutzämter und Grenzschutzstellen. Der Grenzschutzeinzeldienst (GSE) mit der Grenzschutzdirektion als Mittelbehörde sowie Grenzschutz- und Bahnpolizeiämtern als Unterbehörden führte die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs sowie bahnpolizeilichen Aufgaben und die Aufgaben zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs durch. Der GSE wird bei seinen grenzpolizeilichen Aufgaben von der Zollverwaltung, der Bayerischen Grenzpolizei sowie der Wasserschutzpolizei von Hamburg und Bremen unterstützt.\n\n1962 bzw. 1963 wurden die Grenzschutzfliegerstaffeln gebildet. Zum 1. Sept. 1964 erfolgte die Aufstellung der Grenzschutzfliegergruppe in Hangelar. Im August 1964 wurde der Bundesgrenzschutz See (BGS See) errichtet und der Stab der Grenzschutzgruppe in Hangelar aufgestellt.\n\nMit dem Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über den Bundesgrenzschutz und die Einrichtung von Bundesgrenzschutzbehörden vom 11. Juni 1965 (BGBl. I S. 603) konnten Aufgaben und Befugnisse auf die Zollverwaltung übertragen werden. Bei bewaffneten Konflikten gehörte die Abwehr militärisch geführter Angriffe auf das Bundesgebiet zu den Aufgaben der BGS-Verbände, die entsprechend auszurüsten waren.\n\n1969 wurde die Grenzschutzdienstpflicht eingeführt. Der Grundwehrdienst konnte damit beim Bundesgrenzschutz abgeleistet werden. Diese Regelung galt jedenfalls bis zum 1. Jan. 1974.\n\n1970 erfolgen die ersten Einsätze von BGS-Beamten zur Gewährleistung der Luftsicherheit an Großflughäfen.\n\nSeit 1971 arbeiteten Grenzschutzeinzeldienst und Zollverwaltung an den Grenzübergangsstellen in Form eines Personalverbundes zusammen.\n\nVom 18. Aug. 1972 datiert das dritte Gesetz über den Bundesgrenzschutz (BGBl. I, 1834). Das Gesetz regelte die Aufgaben, Verwendung und Befugnisse des Bundesgrenzschutzes im Sicherheitssystem der Bundesrepublik Deutschland neu. Die Verordnung vom 25. März 1973 legt die örtliche Zuständigkeit der Bundesgrenzschutzbehörden fest. Infolge des Anschlags auf die israelische Mannschaft bei den Olympischen Spielen in München wurde die Grenzschutzgruppe 9 (GSG 9) gebildet. Bereits im Mai/Juni 1972 hatte der der Bundesgrenzschutz Aufgaben bei den Großfahndungen nach Terroristen der RAF übernommen. Der Bundesgrenzschutz sicherte neben dem Sitz des Bundespräsidenten auch die Amtssitze des Bundesverfassungsgerichts, des Bundeskanzlers, des Auswärtigen Amtes und des Bundesministeriums des Innern. Die Sicherung der Dienstsitze anderer Ministerien durch BGS folgte erst später auf Grundlage des dritten BGS-Gesetezs.\n\nDurch das Bund-Länder-Programm für die Innere Sicherheit wurde 1974 die Kooperation mit den Länderpolizeien intensiviert. Der Bundesgrenzschutz unterstützt seither die Länderpolizeien bei großen Sportereignissen, Demonstrationen etc. und übernimmt auch Aufgaben der humanitären Hilfe im Ausland sowie im Rahmen des Katastrophenschutzes (Elbehochwasser, Bekämpfung von Waldbränden, Sturmflut).\n\nDas Gesetz über die Personalstruktur des Bundesgrenzschutzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357) glich die Ausbildung an die der Länderpolizeien an, schaffte den einfachen Polizeivollzugsdienst an und glich die Amtsbezeichnung an die der Polizeien der Länder an. Das Gesetz wurde durch Artikel 15 Absatz 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert.\n\nAm 3. Okt. 1990 wurden 7000 Beschäftigte des neuaufgebauten Grenzschutzes der DDR in den BGS übernommen. 1990 erfolgte die Einrichtung des Grenzschutzkommandos Ost und der Grenzschutzdirektion-Aussenstelle Berlin. Aufgrund des Einigungsvertrages übernahm in den neuen Bundesländern der Bundesgrenzschutz die Aufgaben der Bahnpolizei sowie der Luftsicherung. In den alten Bundesländern erfolgte die Aufgabenänderung erst mit dem Gesetz zur Übertragung der Aufgaben der Bahnpolizei und der Luftsicherheit auf den Bundesgrenzschutz vom 23. Jan. 1992 (BGBl. I S. 178).\n\nWeitere Aufgabenänderungen ergaben sich aus der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundesgrenzschutzbehörden vom 29. März 1992 (BGBl. I S 794) und aus dem Gesetz zur Neuregelung der Vorschriften über den Bundesgrenzschutz vom 19. Okt. 1994 (BGBl. I S. 2978).\n\nZum 1. Jan. 1998 erfolgt eine Neuorganisation des Bundesgrenzschutzes, die die Verstärkung des Einzeldienstes, die Einrichtung eines BGS-Amtes in Chemnitz, die Einrichtung von 99 regionalen Bundesgrenzschutzinspektionen, die Einrichtung von BGS-Inspektionen Verbrechensbekämpfung, die Einrichtung der Mobilen Kontroll- und Überwachungseinheit (MKÜ) bei ausgewählten BGS-Ämtern, die Reduzierung der 21 BGS-Einsatzabteilungen auf 11 und die Zusammenfassung der Aus- und Fortbildung in ein Aus- und Fortbildungszentrum (BGSAFZ) je Grenzschutzpräsidium vorsah. Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des BGS-Gesetzes erhielt der BGS im gleichen Jahr erweiterte Befugnisse zur Verhinderung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet.\n\nDurch Gesetz zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes wird der Bundesgrenzschutz zum 1. Juli 2005 in Bundespolizei umbenannt.\n\nMit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundespolizei am 1. März 2008 wurde in Potsdam das Bundespolizeipräsidium als Oberbehörde für die Dienst- und Fachaufsicht sowie die polizeilich-strategische Steuerung der Bundespolizei eingerichtet.\n\nDas Bundespolizeipräsidium gliedert sich in einen Leitungsstab und acht Abteilungen.\n\nLeitungsstab: Medien, Öffentlichkeitsarbeit, Controlling, Leitungsbüro\n\nAbteilung 1 - Lage und Auswertung\n\nAbteilung 2 - Gefahrenabwehr\n\nAbteilung 3 - Kriminalitätsbekämpfung\n\nAbteilung 4 - Internationale Angelegenheiten, Europäische Zusammenarbeit\n\nAbteilung 5 - Informations- und Kommunikationszentrum\n\nAbteilung 6 - Polizeitechnik, Materialmanagement\n\nAbteilung 7 - Recht, Personal\n\nAbteilung 8 - Haushalt, Organisation, Ärztlicher und Sicherheitstechnischer Dienst\n\nOrganisatorisch angegliedert sind die Spezialkräfte wie die GSG 9 der Bundespolizei und der Bundespolizei-Flugdienst. Zur Erfüllung der operativen Aufgaben sind dem Bundespolizeipräsidium zehn Direktionen nachgeordnet. Die ebenfalls nachgeordnete Bundespolizeiakademie ist für die Aus- und Fortbildung der Bediensteten zuständig.\n\nBestandsbeschreibung\n\nGemäß dem Erlass des BMI vom 29. April 1992 (P II 1 - 630 362/6) ist aufgrund § 2 Abs. 3 BArchG das nicht mehr benötigte Schriftgut von nachgeordneten Grenzschutzstellen, z. B. den Grenzschutzämtern, den zuständigen Landesarchiven anzubieten. Das BArch übernimmt nur Schriftgut von Grenzschutzstellen mit zentraler Zuständigkeit.\n\nInhaltliche Charakterisierung\n\nDer Schwerpunkt der Überlieferung liegt auf Dienstbesprechungen (1952-1970), Geschäftsverteilungsplänen (1951-1964), Geschäftsprüfungen, Tätigkeitsberichten, Dienstreiseberichten (1951-1970), Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs (1948-1952) und Material zum Passwesen und zur Geschichte des Passkontrolldienstes (1946-1963)\n\nZitierweise\n\nBArch B 273/..."@deu . "Schriftgut\n\n1618 Aufbewahrungseinheiten\n\n18,8 laufende Meter"@deu . . "Bundespolizeipräsidium"@deu . . . "Bundespolizeipräsidium"@deu . .