"Geschichte des Bestandsbildners\n\nAllgemeines und Aufgaben\n\nDer Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht (OBA) wurde durch Gesetz vom 23. September 1952 (BGBl. I, S. 625; vgl. auch § 35 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Jan. 1960, BGBl. I, S. 17) als eine selbständige Rechtspflegebehörde beim Bundesverwaltungsgericht errichtet. Die Einrichtung des Oberbundesanwaltes diente wie die des Vertreters des öffentlichen Interesses auf Landesebene (VöI, § 36 Verwaltungsgerichtsordnung) der Wahrung des vom Interessenstandpunkt der Parteien zu unterscheidenden öffentlichen Interesses. Als unbeteiligter Mittler sollte der Oberbundesanwalt das Gericht bei der Rechtsfindung und Rechtsverwirklichung unterstützen. Dem Oberbundesanwalt kam im Verfahren die Aufgabe zu, dem Gericht\"Hintergrundwisse\" über die Motive gesetzlicher Regelungen und über mögliche politische, wirtschaftliche oder sonstige Auswirkungen der Gerichtsentscheidung zu vermitteln. Eine weitere wichtige Funktion des Oberbundesanwaltes bestand darin, die Allgemeinheit des Volkes im Verfahren zu vertreten, soweit die Parteien im Verfahren nicht dazu bereit oder in der Lage waren, auch Fragen des Gemeinwohls anzusprechen. Darüber hinaus sollte der Oberbundesanwalt auch zu einer Entlastung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren beitragen, indem er außergerichtlich auf die beteiligten Verwaltungsbehörden sowohl des Bundes als auch der Länder dahingehend einwirkte, dass sie Rechtsmittel nicht durchführten, die ihm aufgrund seiner besonderen Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes als aussichtslos erschienen. Nicht zuletzt kam ihm daher auch die Funktion zu, Behörden in Rechtsfragen, die anhängige Fälle oder Fälle betrafen, bei denen damit zu rechnen war, dass sie zu den Verwaltungsgerichten gelangten, zu informieren und zu beraten.\n\nAls sonstiger Beteiligter kraft eigenen Rechts war der Oberbundesanwalt nicht Vertreter des Bundes oder der Bundesregierung und konnte daher auch nicht mit Vertretungsaufgaben des Bundes oder einer sonstigen öffentlichen Körperschaft oder Einrichtung betraut werden. An Weisungen war er nur dann gebunden, wenn die Bundesregierung diese in ihrer Gesamtheit (also nicht der einzelne Minister) aussprach. Der Oberbundesanwalt gehörte zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.\n\nIm Zuge der Haushaltskonsolidierung wurde der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2002 als eigenständige Behörde aufgelöst und durch den Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht (VBI) ersetzt. Die Dienststelle wurde zum 31. Dez. 2001 aufgelöst (Artikel 14 DiszNOG 2001, Bundesgesetzblatt I S. 1509). Die Aufgabe wird durch den Vertreter des Bundesinteresses (VBI) wahrgenommen, der bei der Abt. V des Bundesministeriums des Innern eingerichtet wurde. Seine gesetzliche Grundlage findet der VBI ebenfalls in § 35 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\nOrganisation\n\nBis 1960 beruhte die Geschäftsverteilung des Oberbundesanwaltes beim Bundesverwaltungsgericht auf einer kasuistischen Gliederung in einzelne Sachgebiete, die von der für die Senate des Gerichts bestehenden Geschäftsverteilung weitgehend abwich. Mit Wirkung vom 1. April 1960 wurde ein neuer Geschäftsverteilungsplan in Kraft gesetzt, der sich im wesentlichen der Geschäftsverteilung des Gerichts anpasste und jedem der drei neugebildeten Referate die Sachen mehrerer Senate zur dauerhaften Bearbeitung zuwies.\n\nZitierweise\n\nBArch B 221-ORG/..."@deu . "Sammlung\n\n17 Aufbewahrungseinheiten\n\n0,0 laufende Meter"@deu . . "1953 -" . "Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht.- Organisationsunterlagen"@deu . . . "Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht.- Organisationsunterlagen"@deu . .