. . "[Amtliche Druckschriften, Bericht über die Handhabung der Disziplinargewalt in den Jahren ... Jhrg. 1977/78 und 1979/80.- Bericht über die Behörde des Bundesdisziplinaranwalts, Probleme des Bundesdisziplinarrechts und der Disziplinarpraxis sowie die Ausübung der Disziplinarbefugnisse in den Jahren 1986 - 1988. Bearb. von A. Wattler, 1989.- Tätigkeitsbericht des Bundesdisziplinaranwalts für die Jahre 1989 - 1992., Literatur, Kurt Behnke: Bundesdisziplinarordnung. Kommentar. Neu bearb. von E.W. Amelung. Stuttgart.- [...] 1970. - Hans Dietrich Weiss: Disziplinarrecht des Bundes und der Länder. Erl. auf der Grundlage des Bundesbeamtengesetzes und der Bundesdisziplinarordnung unter Einbeziehung, des entsprechenden Rechts der Länder. Berlin 1974.]"@de . "Schriftgut\n\n6753 Aufbewahrungseinheiten\n\n39,3 laufende Meter"@de . "Dienststellen der Bundesdisziplinargerichtsbarkeit"@de . "B 155" . "1948-" . . . . "Geschichte des Bestandsbildners\n\nDurch Gesetz vom 12. November 1951 (BGBl I S. 883) erfolgte die Einrichtung der\"Bundesdienststrafkammer\". Diese wurden durch Gesetz vom 28. November 1952 (BGBl I S. 749) in\"Bundesdisziplinarkammer\" umbenannt.\n\nDas Bundesdisziplinargericht wurde durch das Gesetz zur Neuordnung des Disziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 725) als besonderes Verwaltungsgericht mit Sitz in Frankfurt errichtet.\n\nSeine Aufgabe war es, die Disziplinargerichtsbarkeit für den Bund in erster Instanz auszuüben gegenüber Beamten und Ruhestandsbeamten des Bundes und ihnen gleichgestellten früheren Beamten sowie Personen, auf die das Gesetz zu Art. 131 GG Anwendung findet, soweit der Bund zuständig ist, ferner gegenüber Zivildienstleistenden und Grenzschutzbediensteten. Es war in Kammern mit örtlichem Zuständigkeitsbereich gegliedert. Die Dienstaufsicht war dem Bundesverwaltungsgericht unterstellt. Der Bundesdisziplinarhof, die frühere Berufungs- und Beschwerdeinstanz gegen Urteile und Beschlüsse der Bundesdisziplinarkammern, wurde 1967 dem Bundesverwaltungsgericht zugeordnet. D.h. Urteile des Bundesdisziplinargerichts konnten mit dem Rechtsmittel der Berufung zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.\n\nDer Bundesdisziplinaranwalt beim Bundesverwaltungsgericht war in die Disziplinargerichtsbarkeit eingegliedert und dem BMI unterstellt. Er sollte die einheitliche Ausübung der Disziplinargewalt sichern und das Interesse des öffentlichen Dienstes und der Allgemeinheit in Disziplinarverfahren wahrnehmen.\n\nZum 31. Dezember 2003 haben Bundesdisziplinargericht und Bundesdisziplinaranwalt ihre Arbeit beendet. Das Bundesdisziplinargesetz vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) hat die Zuständigkeit neugeordnet. Die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nach diesem Gesetz nehmen die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit wahr. Hierzu werden bei den Verwaltungsgerichten Kammern und bei den Oberverwaltungsgerichten Senate für Disziplinarsachen gebildet.\n\nBestandsbeschreibung\n\nBestandsgeschichte\n\nDie erste Abgabe an das Bundesarchiv erfolgte im Jahr 1977.\n\nArchivische Bewertung und Bearbeitung\n\nDas Bundesarchiv hat aus dem Bereich der Verwaltung die Akten zur Gerichtsorganisation, Zuständigkeit und Besetzung der Kammern sowie zur Geschäftsordnung und weiterhin die Beschlüsse des Präsidiums übernommen. Von den Verfahrensakten sind alle Verfahren mit Strafmaß\"Entfernung aus dem Diens\" oder\"Aberkennung der Ruhegehaltsbezüg\" überliefert, außerdem 1 % aller übrigen Verfahren.\n\nInhaltliche Charakterisierung\n\nVerfahrensakten der Erstinstanzen (Bundesdienststrafkammer bis 1952, Bundesdisziplinarkammern bis 1967und Bundesdisziplinargericht).\n\nZitierweise\n\nBArch B 155/..."@de .