"Geschichte des Bestandsbildners\n\nDas Gesetz über die Aufstellung und Ausführung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1949 sowie über die Haushaltsführung und über die vorläufige Rechnungsprüfung im Bereich der Bundesverwaltung (Haushaltsgesetz und Vorläufige Haushaltsordnung) vom 7. Juni 1950 (BGBl. 1949/50 S. 199 f.) legte fest, daß der Rechnungshof im Vereinigten Wirtschaftsgebiet (VWG) bereits die Aufgaben des Bundesrechnungshofes übernehmen und gleichzeitig die Rechnungsprüfung der Verwaltung des VWG zu Ende führen sollte. Der Bundesrechnungshof (BRH) wurde mit Gesetz vom 27. November 1950 (BGBl. 1949/50 S. 765 f.) gegründet. Dieses Gesetz trat rückwirkend zum 1. April 1950 in Kraft. Der BRH ist eine oberste Bundesbehörde. Seine Stellung als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle und seine Aufgaben wurden durch Art. 114 Abs. 2 GG und entsprechende Gesetze (Vgl. Gesetz über den BRH vom 11. Juli 1986, BGBl. I S. 1445, Bundeshaushaltsordnung vom 19. Aug. 1969, BGBl. I S. 1284, Haushaltsgrundsätzegesetz vom 19. Aug. 1969, BGBl. I S. 1273 sowie weitere Spezialgesetze) bestimmt. Präsident und Vizepräsident werden vom Bundestag und Bundesrat gewählt. Der Präsident ist zugleich Bundesbeauftragter für die Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung (B 112 Anhang), Vorsitzender des Bundespersonalausschusses und des Bundessschuldenausschusses. Der BRH gliedert sich in nach Prüfungsgebieten getrennte Abteilungen. Das Gesetz zur Fortentwicklung des Haushaltsrechts von Bund und Ländern vom 22. Dez. 1997 (BGBl. I S. 3251 ff.) ermöglichte es, Prüfungsämter einzurichten, die den BRH bei der Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes unterstützen. Der BRH prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes, seiner Sondervermögen und Betriebe, die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der Bundesunternehmen in dieser Rechtsform, die bundes- und landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger, soweit sie Bundeszuschüsse erhalten oder Garantieverpflichtungen bestehen, die Betätigung des Bundes bei Unternehmen des privaten Rechts, an denen der Bund beteiligt ist und unter bestimmten Voraussetzungen auch sonstige juristische Personen des privaten Rechts. Die Feststellungen fasst der Bundesrechnungshof in Berichten und Prüfungsmitteilungen zusammen. Jährlich berichtet er dem Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung. Wie im Bonn-Berlin-Gesetz vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918) vorgesehen, verlegte der Bundesrechnungshof seinen Sitz ab Juli 2000 von Frankfurt/Main nach Bonn. In Potsdam wurde eine Außenstelle eingerichtet. Der BRH gibt jährlich Jahresberichte (Bemerkungen des Bundesrechnungshofes) heraus, in dem die wichtigsten Prüfergebnisse zusammengefasst veröffentlicht werden.\n\nBearbeitungshinweis\n\nEin Aussonderungs- und Bewertungskatalog liegt vor.\n\nZitierweise\n\nBArch B 112-ORG/..."@deu . "Sammlung\n\n249 Aufbewahrungseinheiten"@deu . . "1945-" . "Bundesrechnungshof.- Organisationsunterlagen"@deu . . . "Bundesrechnungshof.- Organisationsunterlagen"@deu . .