Geschäftsstelle des Bundespersonalausschusses
http://lod.ehri-project-test.eu/units/de-002579-b_106_ii an entity of type: Record
Geschäftsstelle des Bundespersonalausschusses
Geschäftsstelle des Bundespersonalausschusses
1950-
Schriftgut
1339 Aufbewahrungseinheiten
58,1 laufende Meter
Geschichte des Bestandsbildners
Gemäß Bundesbeamtengesetz vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) wurde zur einheitlichen Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften ein Bundespersonalausschuss (BPersA) errichtet, der seine Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung ausübt.
Der BPersA besteht aus acht ordentlichen und acht stellvertretenden Mitgliedern. Ständige ordentliche Mitglieder sind der Präsident des Bundesrechnungshofes als Vorsitzender sowie der Leiter der Personalabteilung des BMI. Nichtständige ordentliche Mitglieder sind die Leiter der Personalabteilungen von zwei anderen obersten Bundesbehörden und vier andere Bundesbeamte. Die nichtständigen ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des BMI und des BMF auf die Dauer von vier Jahren bestellt, davon vier ordentliche und vier stellvertretende Mitglieder auf Grund einer Benennung durch die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften.
Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des BPersA führt im Auftrag der Bundesregierung der BMI. Die Geschäftsstelle des BPersA ist z. Zt. beim Ref. D I 2 (Stand: 2012) eingerichtet.
Die Aufgaben des Bundespersonalausschusses ergeben sich aus § 98 BBG:
(1) Der Bundespersonalausschuss hat außer den in den §§ 8, 21, 22 und 24 vorgesehenen Entscheidungen folgende Aufgaben:
1. über die allgemeine Anerkennung von Prüfungen zu entscheiden,
2. Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu machen,
3. für das Beamtenrecht Vorschläge zur Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern sowie zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu machen.
(2) Die Bundesregierung kann dem Bundespersonalausschuss weitere Aufgaben übertragen.
(3) Über die Durchführung der Aufgaben hat der Bundespersonalausschuss die Bundesregierung zu unterrichten.
Inhaltliche Charakterisierung
Der Bestand enthält Schriftgut zur Geschäftsstelle und der Geschäftsordnung, Geschäftsberichte, vor allem aber Sitzungsunterlagen und Anträge, ohne die die Beschlüsse des Bundespersonalausschusses nicht nachvollziehbar wären, sowie Eingaben und Beschwerden.
Zitierweise
BArch B 106-II/...