Prozessführungsstelle des BMI beim KPD-Prozess vor dem Bundesverfassungsgericht

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Prozessführungsstelle des BMI beim KPD-Prozess vor dem Bundesverfassungsgericht 
Prozessführungsstelle des BMI beim KPD-Prozess vor dem Bundesverfassungsgericht 
Schriftgut 208 Aufbewahrungseinheiten 12,5 laufende Meter 
Bestandsbeschreibung Aufgaben und Organisation Die Bundesregierung stellte am 22. Nov. 1951 beim BVerfG den Antrag, die Verfassungswidrigkeit der KPD festzustellen, die Partei mit ihren Teilorganisationen aufzulösen, die Bildung neuer Tarn- und Ersatzorganisationen zu verbieten und das Vermögen der KPD für gemeinnützige Zwecke einzuziehen. Ende Nov. 1954 begann in Karlsruhe das Verfahren gegen die KPD. Die mündliche Verhandlung dauerte mit einigen Unterbrechungen vom 23. Nov. 1954 bis 15. Juli 1955. Das Verbotsurteil wurde am 17. Aug. 1956 verkündet. Die Prozeßvertretung des Bundes wurde von Staatssekretär Ritter von Lex geführt, später von seinem Vertreter MinDirig Hopf. Ferner waren mehrere Referatsleiter und eine größere Anzahl von Mitarbeitern aus dem BMI, Rechtsanwälte sowie Bedienstete anderer Behörden beteiligt. Zunächst waren im BVerfG Räume für die Unterbringung des Arbeitsstabes der Prozeßvertretung eingerichtet worden. Nachdem das BVerfG seine Einwilligung zurückzog, wurden Arbeitsräume in dem als Wohnung vorgesehenen Hotel Kaiserhof eingerichtet. Am 5. März 1955 zog der Arbeitsstab vom Kaiserhof in das Schloßhotel um. Nach Abschluß der mündlichen Verhandlung verlegte der Arbeitsstab am 16. Juli 1955 seinen Standort nach Bonn. Abwicklungsarbeiten wurden unter der Leitung von MinDirig Hopf von Dr. Gräfin von Strachwitz und ROI Meinhard durchgeführt. Überlieferung Der Bestand enthält vor allem: Geschäftsbetrieb der Prozeßvertretung (5), Fragen der Prozeßführung, Vollmachten etc. (20), Gutachten (10), Auswertung von Strafakten (7), Protokolle der Verhandlungen des BVerfG, Schriftsätze und Beschlüsse (19), Plädoyers (6), Dokumentensammlungen (56), Presseausschnitte (16) LAUFZEIT: 1951-1955 Amtliche Druckschriften. Verfahren gegen die KPD vor dem Bundesverfassungsgericht (hrsg. vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung), [1955] Literatur Alexander von Brünneck: Politische Justiz gegen Kommunisten in der Bundesrepublik Deutschland 1949-1968, Frankfurt am Main 1978 Christa Hempel-Küter: Die KPD-Presse in den Westzonen von 1945-1956. Historische Einführung, Bibliographie und Standortverzeichnis, Frankfurt am Main 1993 Hans Kluth: Die KPD in der Bundesrepublik Deutschland. Ihre politische Tätigkeit und Organisation 1945-1956, Köln 1959 Gerd Pfeiffer, Hans-Georg Strickert (Hrsg.): KPD-Prozeß. Dokumentarwerk zu dem Verfahren über den Antrag der Bundesregierung auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Kommunistischen Partei vor dem Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts. 3 Bände, Karlsruhe 1955/1956 Max Reimann (Hrsg.): KPD-Verbot. Ursachen und Folgen 1956-1971, Frankfurt am Main 1971 20 Jahre KPD-Urteil. Eine Anti-Festschrift - Probleme des Kampfes um Freiheit und Demokratie, Frankfurt am Main 1976 Verfasser/Stand: Aug. 2000, B 2 / Bauer Findbuch-Einleitung (Reiß/Storch) Überlieferungsgeschichtliche Darstellung Im Zuge des KPD-Verbots durch das Bundesverfassungsgericht am 17. August 1956 wurde die Einziehung des KPD-Vermögens durch die Bundesrepublik durch eine neuerrichtete Dienststelle übernommen, die ab 1958 direkt im Bundesministerium des Innern (BMI) angesiedelt war.1 Nach Beendigung der Tätigkeit dieser Dienststelle wurden deren Akten in den Aktenkellern des BMI gelagert. Die Übernahme ins Bundesarchiv erfolgte erst am 12.11.1998. Abgegeben wurden insgesamt 185 Stehordner und eine Kiste mit losem Material, das vor allem aus gebundenen Gutachten bestand. Die ins Bundesarchiv übernommenen Akten beschäftigten sich vor allem mit der konkreten Durchführung der Einziehung des KPD-Vermögens. Da der Beauftragte keine bzw. kaum eigene Durchführungsmöglichkeiten hatte, musste er sich auf die Mitarbeit der Länder verlassen. Aus der Zusammenarbeit mit verschiedenen Institutionen der Bundesländer war dementprechend ein großer Teil der Akten entstanden. Der Beauftragte setzte für die eingezogenen kommunistischen Betriebe - vor allem Druck- und Verlagsanstalten - Verwalter ein, deren Arbeit ebenfalls in den Akten gut dokumentiert ist. Ein weiteres großes Tätigkeitsfeld bildete die gerichtliche Auseinandersetzung zum einen mit den eingezogenen Firmen und deren Teilhabern und zum anderen mit Gläubigern und Schuldnern der KPD und deren Betrieben sowie mit den fristlos entlassenen Arbeitnehmern der eingezogenen KPD-Betriebe. Ein gutes Drittel des Bestandes entstammt aus diesem Kontext. Die Akten des Beauftragten wurden nach einem eigenen Aktenplan geführt und auch in dieser Struktur übergeben und erschlossen (siehe Anhang). Behördengeschichte Am 22. November 1951 stellte die Bundesregierung beim Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf Verbot der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD)2. Im Januar des Folgejahres gingen beim Bundesverfassungsgericht die Stellungnahmen der KPD zum Verbotsantrag der Bundesregierung und der Bundesregierung wiederum zur Stellungnahme der KPD ein. Am 24. Januar 1952 schließlich ordnete das Bundesverfassungsgericht die Durchführung eines entsprechenden Prozesses (KPD-Prozess) an, gleichzeitig erfolgten nun Durchsuchungen der KPD-Büros und Beschlagnahmungen von Akten der KPD3. Neben der Vernehmung eines wichtigen Zeugen der Anklage, einem ehemaligen Mitglied der KPD in leitender Funktion im Juni 1952, stand in den nächsten Monaten vor allem die Sichtung des beschlagnahmten Materials im Vordergrund4. Im Februar 1953 setzte das Bundesverfassungsgericht den Termin für den Beginn der mündlichen Verhandlungen im KPD-Prozess auf den 08. Juni 1953, worauf die KPD Anfang Mai die Vertagung beantragte, der vom Bundesverfassungsgericht stattgegeben wurde. Derweil setzten im Bundesministerium des Innern zunehmend konkreter werdende Überlegungen für den Fall eines Verbots der KPD in Bezug auf Einziehung deren Vermögens ein. Im Zusammenhang mit Einziehung des SRP-Vermögens war bereits zuvor geklärt worden, dass der Bund nicht als Rechtsnachfolger einer verbotenen Partei zu gelten hätte und demzufolge, trotzdem er ihr Vermögen einzog, nicht für deren Verbindlichkeiten aufzukommen hätte. Nach Abschluss der mündlichen Verhandlungen im KPD-Prozess vom 23. November 1954 bis zum 14. Juli 1955 wurde diese Regelung auch für das nun im Bundesministerium des Innern erwartete Verbotsurteil für die KPD übernommen5. Im Dezember 1955 fand die erste Ressort übergreifende Besprechung zur Ergreifung der Maßnahmen im Falle eines Verbots der KPD statt6. Bei den auch in der Folgezeit beteiligten Ministerien und Behörden handelte es sich neben dem Bundesministerium des Innern um das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium der Justiz, das Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, das Bundesministerium für Post und Verkehr, das Bundesamt für Verfassungsschutz und das Bundeskriminalamt. Auf einer Besprechung der beteiligten Ressorts am 16. Dezember war die Möglichkeit der Einsetzung eines Treuhänders für die Verwaltung des KPD-Vermögens angedacht worden7. Im Frühjahr und Sommer 1956 erfolgten mehrere Besprechungen aller beteiligten Ressorts über die zu ergreifenden Maßnahmen und zunehmend konkreter, vor allem zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen über die Zuständigkeit hinsichtlich der Verwaltung des eingezogenen KPD-Vermögens8. Aus Sicht des Bundesministeriums des Innern fiel diese zum Finanzministerium, konkret zur Bundesvermögensverwaltung, was das Bundesministerium der Finanzen strikt von sich wies und die Übernahme einer entsprechenden Zuständigkeit ablehnte. Im Juli 1956 wurde am Rande einer Besprechung aller beteiligten Ressorts die Möglichkeit der Einsetzung eines Sequersters mit Zugriff auf die Unterstufe der Bundesvermögensverwaltung erwogen9, doch noch bis zum 16. August blieben die Grundpositionen von Bundesministerium des Innern und Bundesministerium der Finanzen über die Zuständigkeit oder Nicht-Zuständigkeit (aus Sicht des Finanzministeriums) der Bundesvermögensverwaltung unvereinbar10. Am 17. August 1956 erging das Urteil des Bundesverfassungsgerichts im KPD-Prozess. Darin wurde ein Verbot der KPD und die Einziehung ihres Vermögens durch das Bundesministerium des Innern zugunsten des Bundes ausgesprochen11. In einer Kabinettvorlage des Bundesministers des Innern vom 18. August für die Kabinettsitzung am 24. August zur Sicherstellung, Verwaltung und Verwertung des KPD-Vermögens wurde nun der Versuch, die Bundesvermögensverwaltung zur Verwaltung und Verwertung heranzuziehen und diese einem Sequester zur Seite zu stellen aufgegeben und nunmehr (Ziffer 1) die Einrichtung eines Beauftragten durch den Bundesminister des Innern angeregt12. Dieser Beauftragte sollte (noch Ziffer 1) mit den Innenministerien der Länder zusammenarbeiten und (Ziffer 2) die Bundesvermögensverwaltung, konkret deren Abteilungen bei den Oberfinanzdirektionen über Amtshilfe heranziehen können. In einem vom 22. August datierten Sprechzettel des Referates VI A 3 im Bundesministerium des Innern für die Kabinettsitzung am 24. August wurde dieser Vorschlag konkretisiert und erstmals der Name des Finanzpräsidenten a. D. Wilhelm Ernst Weckerle als Beauftragter genannt13. Am 23. August stimmte das Bundesministerium der Finanzen in einer Kabinettvorlage für die Sitzung am 24. August dem Vorschlag des Innenministeriums hinsichtlich der Ziffer 1 zu, lehnt jedoch die in Ziffer 2 genannte Beteiligung des Bundesvermögensverwaltung ab14. Die Kabinettsitzung am 24. August behandelte das Thema Sicherstellung, Verwaltung und Verwertung des KPD-Vermögens als Punkt 2 der Tagesordnung15. Der grundsätzliche Dissens zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen über die (Nicht-)Beteiligung der Bundesvermögensverwaltung konnte jedoch nicht gelöst werden. Das Kabinett stimmte daher der Vorlage des Bundesministeriums des Innern in Ziffer 1 zu, ein Beschluss über Ziffer 2 wurde zurückgestellt bis zu einer klärenden Ressortbesprechung zwischen Innen- und Finanzministerium. Diese Besprechung fand am 27. August statt und als deren Resultat teilte der Bundesminister des Innern am 28. August allen bisher beteiligten Ressorts und Behörden und zusätzlich allen Innenressorts der Länder, einschließlich West-Berlin, die Einrichtung eines"Beauftragten des Bundesministers der Innern für die Einziehung des KPD-Vermögen" mit, in der Person des Finanzpräsidenten a. D. Weckerle, der von der Bundesvermögensverwaltung unterstützt würde16. Am 04. September erging die entsprechende Hausanordnung im Bundesministerium des Innern17. Zusätzlich zur Person Weckerles als Beauftragter wird als sein Vertreter Regierungsdirektor a. D. Bohnemann genannt. Konkret heißt es:"Der Beauftragte ist für die gesamte Durchführung der Vermögenseinzeihung, also für die Sicherstellung, Verwaltung und Verwertung des KPD-Vermögens verantwortlich. Er hat seine Tätigkeit am 03.09.1956 aufgenomme". Unterstellt war der Beauftragte dem Abteilungsleiter VI (Öffentliche Sicherheit), beziehungsweise im Vertretungsfall dem Unterabteilungsleiter VI A (Staatsschutz, Bundeskriminalamt). Am 11. September wandte sich nun der Beauftragte selbst an die Innenressorts der Länder und teilte ihnen den Beginn seiner Tätigkeit mit dem 03. September mit18. Im Zuge einer entsprechenden Nachfrage des Bundesrechnungshofs erstellte der Beauftragte am 08. März 1957 eine Beschreibung der Tätigkeit seiner einzelnen Referate19, sowie am 09. Oktober eine Beschreibung der Tätigkeit der Dienststelle des Beauftragten allgemein20 und am 27. November schließlich wurde im Bundesministeriums des Innern eine Übersicht über die Aufgaben des Beauftragten und ein Geschäftsverteilungsplan erstellt21. Mit dem 31. Dezember 1957 schied Finanzpräsident a. D. Weckerle aus seiner Tätigkeit als Beauftragter aus, zusammen mit seinem Vertreter Bohnemann. Die hierzu ergangene Hausanordnung vom 17. Dezember nennt als Anlass hierfür die Tatsache, dass nunmehr im Verfahren der Einziehung des KPD-Vermögens ein Teilabschluss erzielt sei22. Die Leitung der Dienststelle wurde damit ab dem 01. Januar 1958 zunächst dem Unterabteilungsleiter VI A übertragen, in dieser Aufgabe vertreten durch den Ministerialrat Dr. Schaar, bis dahin Bearbeiter des Sachgebietes 1"Verwaltung und Verwertun", als Referent und Vertreter des"Beauftragte". Noch im Februar 1958 erfolgte schließlich eine Neuregelung der Dienststelle des Beauftragten, bereits im Hinblick auf die Abwicklung der Dienststelle, der entsprechende Geschäftsverteilungsplan erging am 24. Februar23. Am 17. Dezember 1958 teilte eine Hausanordnung die Auflösung der Dienststelle des"Beauftragten des Bundesministers des Innern für die Einziehung des KPD-Vermögen" mit24. Gleichzeitig wurde dem Referat VI A 3 das Sachgebiet"Einzeihung, Verwaltung und Verwertung des KPD-Vermögen" zugewiesen. Am 29. Januar 1959 teilte der Unterabteilungsleiter VI A Dr. Toyka für den Bundesminister des Innern den bisher beteiligten Ressorts und Behörden, sowie den Innenministerien der Länder die Auflösung der Dienststelle und die Übernahme ihrer Restaufgaben durch das Referat VI A 3 mit25. Am 10. Juli 1961 wurde das Referat infolge der Einführung eines neuen Referates (dann VI A 3) umbenannt in VI A 4. Ministerrat Dr. Schaar blieb auch weiterhin bis zu seinem Tod 1966 im Referat VI A 4 zuständig für das Sachgebiet"Einbeziehung, Verwaltung und Verwertung des KPD-Vermögen". Innerhalb des Referates VI A 3, bzw. VI A 4 entstanden bis 1978 weiter Akten im Zusammenhang mit Verwaltung und Verwertung des eingezogenen KPD-Vermögens, aber auch noch laufender Verfahren (Arbeitsprozesse und Einsprüche gegen Beschlagnahmungen) in der Regel unter Nennung des Beauftragte" (in der Person des jeweils zuständigen Sachgebietsleiters innerhalb des Referates, bis 1966 Dr. Schaar) und bezogen auf den ursprünglichen Aktenplan des Beauftragten. Zum 03. Oktober 1966 erfolgte eine Umstrukturierung der gesamten Abteilung VI. Das Referat VI A 4 verlor dabei die Zuständigkeit für das Sachgebiet"Einziehung, Verwaltung und Verwertung des KPD-Vermögen", das insgesamt abgeschafft wurde und nicht mehr in den Geschäftsverteilungsplänen erscheint. Die Abteilung VI wiederum wurde 1967 umbenannt in Abteilung ÖS (Öffentliche Sicherheit). 1 Siehe dazu auch die behördengeschichtliche Darstellung 2 Vgl. hierzu: Pfeiffer, Georg und Strickert, Hans-Georg (Hrsg.): KPD-Prozess. Dokumentarwerk zu dem Verfahren über den Antrag der Bundesregierung auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Kommunistischen Partei Deutschlands vor dem Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts. 3 Bände. Karlsruhe 1955 - 1956. Bereits am 19. November war ein entsprechender Antrag auf Verbot der Sozialistischen Reichspartei (SRP) ergangen. 3 Ebenfalls am 24. Januar 1952 ordnete das Bundesverfassungsgericht die Durchführung eines entsprechenden Prozesses im Zusammenhang mit dem Anhang der Bundesregierung auf Verbot der SRP an (SRP-Prozess). Auch hier setzten sogleich Durchsuchungen und Beschlagnahmungen ein, zusätzlich wurde der SRP ein Propagandaverbot auferlegt. 4 Zeitgleich lief der SRP-Prozess: im Juli fanden die mündlichen Verhandlungen statt, im September erfolgte die Selbstauflösung der SRP, am 23. Oktober erging das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das auf Verbot der SRP und Einziehung ihres Vermögens zugunsten des Bundes lautete. 5 B 106 / 15 924 6 B 141 / 30 785 7 B 141 / 30 785 8 B 106 / 15 924 und B 141 / 30 785 9 B 106 / 15 924 10 B 106 / 15 924 und B 141 / 30 785 11 Siehe Urteil in Pfeiffer/Strickert, KPD-Prozess Bd. 3 12 B 106 / 15 924 13 B 106 / 15 924 14 B 106 / 15 924 15 Vgl. Hüllbüsch, Ursula (HRSG.): Die Kabinettsprotokolle der Bundesregierung. Band 9. 1956. München 1998 S. 557 - 559 16 B 106 / 151 328 17 Hausanordnung Nr. 29 / 56 des Bundesministers des Innern; siehe Findmittel zu B 106 18 B 106 / 151 328 19 B 106 / 151 328 20 B 106 / 15 926 21 B 106 / 15 926 22 Hausanordnung Nr. 33 / 57 des Bundesministers des Innern 23 B 106 / 151 328 und B 106 / 15 926 24 Hausanordnung Nr. 44 / 58 des Bundesministers des Innern 25 B 106 / 151 328 Zitierweise BArch B 106-I/... 

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