. "Vorwort\n\nFinanzämter [A Rep. 093-01 ff.]

Im Rahmen der Stein-Hardenbergschen Reformen trat am 16. Dezember 1808 das Preußische Finanzministerium an die Stelle des bisherigen Departements des General- Oberfinanz-, Kriegs- und Domänendirektoriums. 1812 wurde eine Einkommensteuer und Vermögenssteuer eingeführt, die 1820 einer Klassensteuer wich. 1851 wurden mit dem Klassen- und Einkommensteuergesetz Einkommensteuer-Einschätzungskommissionen eingesetzt. 1891 wurde die moderne Einkommensteuer eingeführt.

Die Verantwortung für die Steuerverwaltung und -veranlagung der direkten Steuern lag seither in der Regel bei den Landräten der Kreise, in Stadtkreisen beim Ersten Bürgermeister und in Städten mit königlicher Polizeiverwaltung beim Polizeipräsidenten. Die eigentliche Veranlagung erfolgte durch Einkommensteuer-Veranlagungskommissionen (VK).

Gemäß der Reichsverfassung von 1871 lag die Finanzhoheit auf dem Gebiet der direkten Steuern bei den Gliedstaaten, während das Reich Zölle und indirekte Steuern mittelbar durch die Bundesstaaten erheben ließ.

Für Berlin, das seit 1875 in Preußen einen besonderen Verwaltungsbezirk bildete, wurde die Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern zuständig. Sie hatte ihren Ursprung im Gewerbesteueramt, dem späteren Hauptsteueramt für direkte Steuern und der Einkommensteuer-Einschätzungskommission. Die von einem Präsidenten geleitete Direktion bestand aus zwei Abteilungen, wobei der Präsident als Vorsitzender der Einkommensteuer-Berufungskommission tätig wurde, während der Einkommensteuer-Veranlagungskommission ein Oberregierungsrat vorstand. Durch Erlass des Preußischen Finanzministeriums erhielten 1919 die Veranlagungskommissionen die Bezeichnung Preußisches Staatssteueramt.

Mit der Errichtung der Reichsfinanzverwaltung 1919 war auch eine Neuordnung des Steuer- und Abgabenwesens verbunden. Im Rahmen der dreistufigen Reichsfinanzverwaltung hatte der Reichsfinanzminister die zentrale Leitung inne, dann folgten die Landesfinanzämter und danach als örtlich zuständige Behörden die Finanzämter. Sie verwalteten die Steuern vom Einkommen und Vermögen, die Erbschaftssteuer, Grunderwerbssteuer und die Verkehrsteuern, soweit letztere nicht Zollbehörden oblagen. Zudem bestand die Möglichkeit, ihnen weitere Aufgaben, z. B. die Verwaltung von Landesabgaben und des Landesvermögens oder die Kirchensteuer, zu übertragen. Die Finanzämter unterstanden der Dienstaufsicht des zuständigen Landesfinanzamtes. 1921 bestanden in Berlin dreißig Finanzämter, die sich nicht nur durch römische Ziffern unterschieden, sondern in ihren Bezeichnungen auf ihre örtliche Zuständigkeit hinwiesen. Änderungen in der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit hatten kontinuierlich Veränderungen sowohl hinsichtlich der Zahl als auch der jeweiligen Aufgaben von Finanzämtern zur Folge.
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