. "Der Einsatz der technischen Nothilfe zur Beseitigung von Notständen in lebenswichtigen Betrieben, wird von den Obersten Landesbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen angeordnet."@de . "Die Richtlinien des Reichsministers der Justiz für die TN vom 19.10.1933, hier: Einsatz in lebenswichtigen Betrieben."@de . . . . "02.10.1933" . . . . "075/2437a.jpg" . "Art: Fotokopie vom Original"@de . . .