"Der Einsatz der technischen Nothilfe zur Beseitigung von Notständen in lebenswichtigen Betrieben, wird von den Obersten Landesbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen angeordnet."@deu . "Die Richtlinien des Reichsministers der Justiz für die TN vom 19.10.1933, hier: Einsatz in lebenswichtigen Betrieben."@deu . . "02.10.1933" . . "Art: Fotokopie vom Original"@deu . . . . "Die Richtlinien des Reichsministers der Justiz für die TN vom 19.10.1933, hier: Einsatz in lebenswichtigen Betrieben."@deu .