5. Verordnung über den Aufbau der Verwaltung des GG, hier: Verordnung über die Bildung von Beratungsorganen der einheimischen Bevölkerung.
http://lod.ehri-project-test.eu/units/de-002409-de_its_0_4-230-013-075_2182a_jpg an entity of type: Record
5. Verordnung über den Aufbau der Verwaltung des GG, hier: Verordnung über die Bildung von Beratungsorganen der einheimischen Bevölkerung.
5. Verordnung über den Aufbau der Verwaltung des GG, hier: Verordnung über die Bildung von Beratungsorganen der einheimischen Bevölkerung.
xsd:decimal
10.1944
Art: Fotokopie vom Original
Der einheimischen Bevölkerung soll Gelegenheit zur Mitarbeit in der Verwaltung des Landes gegeben werden, indem der Regierung des GG und den Gouverneuren der Distrikte Männer der ein heimischen Bevölkerung als Beratungsorgane zur Seite gestellt werden. Diese Organe tragen die Bezeichnungen"Landesra" und"Distriktsra".