5. Verordnung über den Aufbau der Verwaltung des GG, hier: Verordnung über die Bildung von Beratungsorganen der einheimischen Bevölkerung.
http://lod.ehri-project-test.eu/units/de-002409-de_its_0_4-230-013-075_2182a_jpg an entity of type: RecordSet
			
			
				
					
						 
								
									xsd:decimal
									
								
							 10.1944 
						
					
					
				
			
		
	
	
		
		
		
		
			
				
					
					
				
			
		
		
								
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								5. Verordnung über den Aufbau der Verwaltung des GG, hier: Verordnung über die Bildung von Beratungsorganen der einheimischen Bevölkerung. 
							
						
								
								Art: Fotokopie vom Original 
							
						
								
								Der einheimischen Bevölkerung soll Gelegenheit zur Mitarbeit in der Verwaltung des Landes gegeben werden, indem der Regierung des GG und den Gouverneuren der Distrikte Männer der ein heimischen Bevölkerung als Beratungsorgane zur Seite gestellt werden. Diese Organe tragen die Bezeichnungen"Landesra" und"Distriktsra".