"3.) Gemäß § 15 Gesetz vom 15.01.1941 (RGBl. I S 35) erlöschen Anwartschaften in der Rentenversicherung bis zum Ablauf des auf das Kriegsende folgenden Kalenderjahres nicht, auch wenn keine Beiträge mehr geleistet werden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist daher von jeder Beitragsleistung abzusehen."@deu . "Art: Fotokopie vom Original"@deu . "20.06.1944" . "Aufrechterhaltung von Anwartschaften in der Sozialversicherung für Schutz- und Vorbeugungshäftlinge."@deu . . . . "Aufrechterhaltung von Anwartschaften in der Sozialversicherung für Schutz- und Vorbeugungshäftlinge."@deu . .