Aufrechterhaltung von Anwartschaften in der Sozialversicherung für Schutz- und Vorbeugungshäftlinge.
http://lod.ehri-project-test.eu/units/de-002409-de_its_0_4-230-013-075_2009a_jpg an entity of type: RecordSet
								
								20.06.1944 
							
						
								
								075/2009a.jpg 
							
						
								
								Aufrechterhaltung von Anwartschaften in der Sozialversicherung für Schutz- und Vorbeugungshäftlinge. 
							
						
								
								Art: Fotokopie vom Original 
							
						
								
								3.) Gemäß § 15 Gesetz vom 15.01.1941 (RGBl. I S 35) erlöschen Anwartschaften in der Rentenversicherung bis zum Ablauf des auf das Kriegsende folgenden Kalenderjahres nicht, auch wenn keine Beiträge mehr geleistet werden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist daher von jeder Beitragsleistung abzusehen.