Aufrechterhaltung von Anwartschaften in der Sozialversicherung für Schutz- und Vorbeugungshäftlinge.
http://lod.ehri-project-test.eu/units/de-002409-de_its_0_4-230-013-075_2008a_jpg an entity of type: RecordSet
								
								20.06.1944 
							
						
								
								075/2008a.jpg 
							
						
								
								Aufrechterhaltung von Anwartschaften in der Sozialversicherung für Schutz- und Vorbeugungshäftlinge. 
							
						
								
								Art: Fotokopie vom Original 
							
						
								
								Adressat: SS-Wirtschafts-Verwaltungshauptamt, Amtsgruppe S - Staatspolizei(leit)stellen.nachrichtl.: Inspekteur der Sicherheitspolizei, Befehlshaber der Sicherheitspolizei in Salzburg, Referat IV A 6b im Reichssicherheitshauptamt, Amt V im Reichssicherheitshauptamt1) Anwartschaft der Invaliden-, Angestellten- oder knappschaftlichen Pensionsversicherungen ist auch während der Haft aufrechtzuerhalten. Die nach §§ 1264 und 1440 der RVO zu leistenden Beiträge sind aus Reichsmitteln zu zahlen.2) Bei erloschener Anwartschaft keine Weiterversicherung. Das gilt auch für Sudetendeutsche, deren Anwartschaft von deutschen Versicherungsträgern nicht übernommen werden kann.