Aufrechterhaltung von Anwartschaften in der Sozialversicherung für Schutz- und Vorbeugungshäftlinge.

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Aufrechterhaltung von Anwartschaften in der Sozialversicherung für Schutz- und Vorbeugungshäftlinge. 
Aufrechterhaltung von Anwartschaften in der Sozialversicherung für Schutz- und Vorbeugungshäftlinge. 
20.06.1944 
Art: Fotokopie vom Original 
Adressat: SS-Wirtschafts-Verwaltungshauptamt, Amtsgruppe S - Staatspolizei(leit)stellen.nachrichtl.: Inspekteur der Sicherheitspolizei, Befehlshaber der Sicherheitspolizei in Salzburg, Referat IV A 6b im Reichssicherheitshauptamt, Amt V im Reichssicherheitshauptamt1) Anwartschaft der Invaliden-, Angestellten- oder knappschaftlichen Pensionsversicherungen ist auch während der Haft aufrechtzuerhalten. Die nach §§ 1264 und 1440 der RVO zu leistenden Beiträge sind aus Reichsmitteln zu zahlen.2) Bei erloschener Anwartschaft keine Weiterversicherung. Das gilt auch für Sudetendeutsche, deren Anwartschaft von deutschen Versicherungsträgern nicht übernommen werden kann. 

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