Zusammenarbeit mit den Dienststeuern des Höh. SS- und Pol.-Führers im Bereich des Mil. Bef. in Frankreich.
http://lod.ehri-project-test.eu/units/de-002409-de_its_0_4-230-013-075_1924a_jpg an entity of type: RecordSet
								
								04.05.1944 
							
						
								
								075/1924a.jpg 
							
						
								
								Zusammenarbeit mit den Dienststeuern des Höh. SS- und Pol.-Führers im Bereich des Mil. Bef. in Frankreich. 
							
						
								
								Art: Fotokopie vom Original 
							
						
								
								In Ergänzung ergangener Befehle wird im Einvernehmen mit dem Höheren SS- und Polizeiführer folgendes angeordnet: 1) Abgrenzung der Verantwortlichkeit bei gemeins. Unternehmen. Bei gemeinsamen Unternehmen von Sicherheitspolizei und Sicherheitsdienst und Truppe trägt der Führer der Truppe für alle Maßnahmen Verantwortung, wobei er den Kommandeuren der Sicherheitspolizei zu Rate zieht. Er kann über Erschießung von Terroristen und Niederbrennen von einzelnen Häusern entscheiden. Das Abbrennen ganzer Ortschaften nur mit Genehmigung des Mil. Bef.