Über den verwaltungsmäßigen Aufbau eines Arbeitserziehungslagers.

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Über den verwaltungsmäßigen Aufbau eines Arbeitserziehungslagers. 
Über den verwaltungsmäßigen Aufbau eines Arbeitserziehungslagers. 
01.05.1944 
Art: Fotokopie vom Original und Abschrift 
9) Arbeitsbelohnung für zur Arbeit eingesetzte Häftlinge -,50 RM täglich aus dem sie Zigaretten, Rasierklingen usw. kaufen können. Barauszahlung erst bei Entlassung.10) Keine Sozialversicherungen. Bei Arbeitsunfällen mit Unfallfolgen, die über die Entlassung hinaus dauern, wird Gefangenen Unfallrente gewährt. Für Ausländer die ins Ausland zurückkehren nur bei Bedürftigkeit und daß sie sich nicht reichsfeindlich betätigen. Wenn Krankenhausbehandlung nötig wird, die nicht auf einem Arbeitsunfall beruht, ist Möglichkeit der Entlassung zu prüfen. Dann tritt Fürsorge als Kostenträger ein, bei Ausländern übernimmt Arbeitsamt die Kosten. 

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