Über den verwaltungsmäßigen Aufbau eines Arbeitserziehungslagers.

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Über den verwaltungsmäßigen Aufbau eines Arbeitserziehungslagers. 
Über den verwaltungsmäßigen Aufbau eines Arbeitserziehungslagers. 
01.05.1944 
Art: Fotokopie vom Original und Abschrift 
5) Verpflichtung eines Lagerarztes durch Vertrag: Überwachung des Lagers in seuchenhygienischer Hinsicht und Feststellung von Arbeitsfähigkeit der Häftlinge. Arbeitsunfähige dürfen nicht aufgenommen werden.6) Aufgabenverteilung und Verhaltensweise ergeben sich aus der Lagerordnung.7) Einweisung mit Einweisungsbeschluß der Haftdauer und Entlassungsdatum festsetzt. Abweichungen nur mit Genehmigung der einweisenden Staatspolizei(leit)stelle.8) Verwahrung des Häftlingseigentums, das die Häftlinge bei Aufnahme abzuliefern haben. Geldbeträge, auch Devisen, für deren Besitz die Berechtigung nachzuweisen ist, werden aufbewahrt. 

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