Über den verwaltungsmäßigen Aufbau eines Arbeitserziehungslagers.

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Über den verwaltungsmäßigen Aufbau eines Arbeitserziehungslagers. 
Über den verwaltungsmäßigen Aufbau eines Arbeitserziehungslagers. 
01.05.1944 
Art: Fotokopie vom Original und Abschrift 
Errichtung durch Geheime Staatspolizei, Einweisung durch Staatspolizei(leit)stelle. Zweck: Arbeitsvertragsbrüchige und Arbeitsscheue zur Arbeitsdisziplin erziehen und danach dem alten Arbeitsplatz wieder zuzuführen. Haft gilt als Erziehungsmaßnahme nicht als Strafe; im Gegensatz zu den erweiterten Polizeigefängnissen, die auch in Lagerform eingerichtet, zur Unterbringung aller Arten von Häftlingen dienen und nach Polizeigefängnisordnung - PDV 34 - verwaltet werden. Arbeitsbelohnung usw. kommt nicht zur Anwendung.Antrag beim Reichssicherheitshauptamt auf Genehmigung - zur Errichtung eines Arbeitserziehungslagers - unter Begründung der Notwendigkeit, stellt Befehlshaber der Sicherheitspolizei oder Inspekteur der Sicherheitspolizei eines Dienstbereiches und bestimmt, ob einweisende Staatspolizeileitstelle verwaltungsmäßigen Aufbau und wirtschaftl. Betreuung hat. 

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