Einweisung von Polinnen, die nach mehr als 6 monatigen Freiheitsstrafen aus Vollzugsanstalten entlassen werden, in Konzentrationslager.

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Einweisung von Polinnen, die nach mehr als 6 monatigen Freiheitsstrafen aus Vollzugsanstalten entlassen werden, in Konzentrationslager. 
Einweisung von Polinnen, die nach mehr als 6 monatigen Freiheitsstrafen aus Vollzugsanstalten entlassen werden, in Konzentrationslager. 
25.04.1944 
Art: Fotokopie 
Adressat: Reichssicherheitshauptamt, Berlin II D 2In der Bezugsangelegenheit hat der Generalstaatsanwalt an den Reichsminister der Justiz berichtet, da er sich anscheinend zu dieser Maßnahme nicht berechtigt fühlt.Es wurde jedoch Übereinstimmung erzielt über die Inschutzhaftnahme der Gefangenen und Belassung in Gewahrsam der Justiz als vorläufige Regelung. 

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