Abgabe gemäß § 42 b StGB in Heil- und Pflegeanstalten Untergebrachten an die Polizei.
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Abgabe gemäß § 42 b StGB in Heil- und Pflegeanstalten Untergebrachten an die Polizei.
Abgabe gemäß § 42 b StGB in Heil- und Pflegeanstalten Untergebrachten an die Polizei.
17.04.1944
Art: Fotokopie vom Original
Adressat: die Reichsstatthalter u. a.Den Heil- und Pflegeanstalten ist die Erlaubnis zu geben, den Angehörigen der in Arbeits- und Besserungslager der Polizei Untergebrachten, die Verlegung mitzuteilen.Besuche sind nur mit Genehmigung des Reichskriminalpolizeiamtes möglich.