Polen, die aus Vollzugsanstalten der Justiz entlassen werden.
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Polen, die aus Vollzugsanstalten der Justiz entlassen werden.
Polen, die aus Vollzugsanstalten der Justiz entlassen werden.
11.03.1944
Art: Fotokopie vom Original
Adressat: die Reichsstatthalter u. a.In den eingegl. Ostgebieten sind künftig nur noch Polen, die nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr aus einer Vollzugsanstalt der Justiz entlassen werden, auf Kriegsdauer einen Konzentrationslager zuzuführen.Ansteckungsfähig erkrankte Polen sind dem Reichsführer-SS zur Sonderbehandlung vorzuschlagen.Die Vorbeugungshaft zur Verbrechensbekämpfung bleibt unberührt.