Polen, die aus Vollzugsanstalten der Justiz entlassen werden.

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11.03.1944 
075/1789a.jpg 
Polen, die aus Vollzugsanstalten der Justiz entlassen werden. 
Art: Fotokopie vom Original 
Adressat: die Reichsstatthalter u. a.In den eingegl. Ostgebieten sind künftig nur noch Polen, die nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr aus einer Vollzugsanstalt der Justiz entlassen werden, auf Kriegsdauer einen Konzentrationslager zuzuführen.Ansteckungsfähig erkrankte Polen sind dem Reichsführer-SS zur Sonderbehandlung vorzuschlagen.Die Vorbeugungshaft zur Verbrechensbekämpfung bleibt unberührt. 
RV 4410 b Vs 1 379/43g vom 21.04.1943Reichssicherheitshauptamt, Erl. III A 5, b Nr. 662/43-176-9 vom 17.01.1944Reichssicherheitshauptamt Erl. Pol. S. Kr. 3 Nr. 1682/37-2098 vom 14.12.1937 

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