Polen, die aus Vollzugsanstalten der Justiz entlassen werden.
http://lod.ehri-project-test.eu/units/de-002409-de_its_0_4-230-013-075_1789a_jpg an entity of type: Record
11.03.1944
075/1789a.jpg
Polen, die aus Vollzugsanstalten der Justiz entlassen werden.
Art: Fotokopie vom Original
Adressat: die Reichsstatthalter u. a.In den eingegl. Ostgebieten sind künftig nur noch Polen, die nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr aus einer Vollzugsanstalt der Justiz entlassen werden, auf Kriegsdauer einen Konzentrationslager zuzuführen.Ansteckungsfähig erkrankte Polen sind dem Reichsführer-SS zur Sonderbehandlung vorzuschlagen.Die Vorbeugungshaft zur Verbrechensbekämpfung bleibt unberührt.
RV 4410 b Vs 1 379/43g vom 21.04.1943Reichssicherheitshauptamt, Erl. III A 5, b Nr. 662/43-176-9 vom 17.01.1944Reichssicherheitshauptamt Erl. Pol. S. Kr. 3 Nr. 1682/37-2098 vom 14.12.1937