Verschärfte Vernehmung.

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Verschärfte Vernehmung. 
Verschärfte Vernehmung. 
24.02.1944 
Art: Vervielfältigung 
Adressat: die Außendienststellen Tschenstochau, Kielce, Tomaschow, Petrikau, Ostrowice, Fedrzejow, Konskie Busko, Starachowice, Radomsko, Abteilung V im HauseZur Vereinheitlichung der verschärften Vernehmung, zur Vermeidung von Übergriffen sowie zum Schutz der Beamten gegen etwaige Strafverfahren wird angeordnet:Bei notwendiger verschärfter Vernehmung von Reichs- und Volksdeutschen ist der Erlass des Chefs der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes - B.Nr. IV-226/42g. Rs. vom 12.06.1942 anzuwenden. Bei der übrigen fremdvölkischen Bevölkerung des GG sowie bei Angehörigen der Sowjetunion ist so zu verfahren: 

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