"3) Zu verständigen sind: benachbarte ringleitende Pol.-Behörden, Transportleiter der Gefangenenwagenumläufe, die im Bezirk des Transportnetzes liegenden Konzentrationslagern und Generalstaatsanwalt b. dem Oberlandesgericht4) Anordnung gilt auch für die Arbeitserziehungslager mit der Maßgabe, daß an Stelle der im Abs. 3 genannten Behörden nur die für die Einweisung zuständigen Staatspolizei(leit)stellen benachrichtigt zu werden brauchen."@deu . "Art: Fotokopie vom Original"@deu . "29.01.1944" . "Sperrung von Pol. Gefängnissen und Arbeitserziehungslagern."@deu . . . . "Sperrung von Pol. Gefängnissen und Arbeitserziehungslagern."@deu . .