Sperrung von Pol. Gefängnissen und Arbeitserziehungslagern.
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Sperrung von Pol. Gefängnissen und Arbeitserziehungslagern.
Sperrung von Pol. Gefängnissen und Arbeitserziehungslagern.
29.01.1944
Art: Fotokopie vom Original
3) Zu verständigen sind: benachbarte ringleitende Pol.-Behörden, Transportleiter der Gefangenenwagenumläufe, die im Bezirk des Transportnetzes liegenden Konzentrationslagern und Generalstaatsanwalt b. dem Oberlandesgericht4) Anordnung gilt auch für die Arbeitserziehungslager mit der Maßgabe, daß an Stelle der im Abs. 3 genannten Behörden nur die für die Einweisung zuständigen Staatspolizei(leit)stellen benachrichtigt zu werden brauchen.