Betreten von Lokalen mit Barbetrieb durch Angehörige der Orpo in Uniform; Herumstehen und Trinken an Schanktischen und Theken.

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Betreten von Lokalen mit Barbetrieb durch Angehörige der Orpo in Uniform; Herumstehen und Trinken an Schanktischen und Theken. 
Betreten von Lokalen mit Barbetrieb durch Angehörige der Orpo in Uniform; Herumstehen und Trinken an Schanktischen und Theken. 
28.12.1942 
Art: Fotokopie vom Original 
Adressat: Regierungspräsidenten in Düsseldorf, Polizeipräsidenten und Oberbürgermeister für die Kommandeure der Schupo in Krefeld Neuß und Viersen, Oberbürgermeister und Landräte des Bezirksnachrichtlich: P/Gend., P/-Feu., P/-P/S-3 i. HauseAllen Angehörigen der Orpo und ihrer Hilfsverbände ist das Betreten von Bars und Barräumen in Uniform verboten. 

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