"Bisher wurden Häftlinge aus der Haftanstalt nach Düsseldorf, als sachbearbeitender Dienststelle und von da mit Schutzhaftbefehl und Einweisungsbeschluß in die zuständigen Konzentrationslager eingewiesen. Wegen der angespannten Verkehrslage und dem Mangel an Haftraum folgender Verfügung: Häftlinge die im Reich in einer Haftanstalt einsitzen und nach Strafverbüßung in Schutzhaft genommen werden sollen, werden unmittelbar nach Beendigung der Strafhaft in ein Konzentrationslager eingewiesen. Strafanstalten rechtzeitig verständigen. Dem Konzentrationslager ist eine Abschrift des Schutzhaftantrages an das Reichssicherheitshauptamt mit der Maßgabe zu übersenden, daß Schutzhaftbefehl für den nach dort in Marsch gesetzten Häftlinge nachgereicht wird."@deu . "Art: Fotokopie vom Original"@deu . "02.12.1943 - 06.12.1943" . "Überstellung aus Haftanstalten in ein Konzentrationslager."@deu . . . . "Überstellung aus Haftanstalten in ein Konzentrationslager."@deu . .