"der Sicherheitspolizei stehenden Stellen nur mit Genehmigung des Reichssicherheitshauptamtes zugänglich zu machen.Werden die Akten für ein Strafverfahren von einer Justizbehörde angefordert für eine Tat, die bereits durch sicherheitspolizeiliche Massnahmen geahndet ist, ist der Justizbehörde dies mitzuteilen mit dem Bemerken, daß sich das beabsichtigte Strafverfahren erübrigt.Hält Justizbehörde Aktenanforderung aufrecht, ist die Anforderung vorzulegen (dem Reichssicherheitshauptamt zur Genehmigung).Auf Verfügung vom 30.09.1943 - IIL-E5-Tagebuchnummer 342/43 über Einleitung von Strafverfahren gegen poln. Zivilarbeiter wird hingewiesen."@deu . "Art: Vervielfältigung"@deu . "02.12.1943" . "Polizeiliche Strafrechtspflege gegen Polen und Angehörige der Ostvölker."@deu . . . . "Polizeiliche Strafrechtspflege gegen Polen und Angehörige der Ostvölker."@deu . .