"den bestehenden Vermerk der Einweisungsstelle zuzuleiten, die dann entweder in eigener Zuständigkeit entscheidet oder die Entscheidung des Reichssicherheitshauptamtes einholt. In Fällen in denen bei Überstellung nicht gleichzeitig die Aufhebung der Konzentrationslagerhaft angeordnet wird, wie auch in Fällem in denen die Konzentrationslager selbst überstellen, ist grundsätzlich ein Rücküberführungsantrag zu stellen. II. Wegen der Überstellung von Schutz- und Vorbeugungshäftlinge zur Wahrnehmung von Terminen vor Gericht gilt der Erlaß von Chef der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes vom 26.03.1938 S V 1 Nr. 839 III/37-176."@deu . "Art: Fotokopie einer Abschrift"@deu . "17.08.1943" . "Überstellung von Schutz- und Vorbeugungshäftlingen aus den Konzentrationslagern auf Ersuchen von Justizbehörden."@deu . . . . "Überstellung von Schutz- und Vorbeugungshäftlingen aus den Konzentrationslagern auf Ersuchen von Justizbehörden."@deu . .