Überstellung von Schutz- und Vorbeugungshäftlingen aus den Konzentrationslagern auf Ersuchen von Justizbehörden.
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Überstellung von Schutz- und Vorbeugungshäftlingen aus den Konzentrationslagern auf Ersuchen von Justizbehörden.
Überstellung von Schutz- und Vorbeugungshäftlingen aus den Konzentrationslagern auf Ersuchen von Justizbehörden.
17.08.1943
Art: Fotokopie einer Abschrift
Adressat: Alle Dienststellen der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes; nachrichtlich an: Höheren SS- und Polizeiführer, Wirtschafts-Verwaltungshauptamt Amtsgruppe D-KLDem Ersuchen auf Überstellung ist stattzugeben es sei denn es steht ein sicherheitspolizeiliches Interesse entgegen. In solchen Fällen haben die einweisenden Dienststellen der Sicherheitspolizei dem zuständigen Konzentrationslager Mitteilung zu geben, daß der betreffende Häftling nur nach vorher eingeholter Genehmigung als Zeuge vorgeführt bzw. in richterlicher Haft überstellt werden darf. Die Haftunterlagen werden daraufhin mit einem Speervermerk versehen. Von den Konzentrationslagern sind eingehende Überstellungsersuchen unter Hinweis auf.