Übernahme von Personen, die gemäß § 42 StGB. in Heil- und Pflegeanstalten untergebracht sind, durch die Polizei.

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Übernahme von Personen, die gemäß § 42 StGB. in Heil- und Pflegeanstalten untergebracht sind, durch die Polizei. 
Übernahme von Personen, die gemäß § 42 StGB. in Heil- und Pflegeanstalten untergebracht sind, durch die Polizei. 
08.08.1943 
Art: Fotokopie vom Original 
Adressat: Die Leiter der Heil- und PflegeanstaltenDie Möglichkeit, die Anstalten von unerwünschten und störenden Ellementen zu säubern, sollte restlos ausgenützt werden.(Weitere Angaben hierzu). 

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