Benachrichtigung der Angehörigen von im Konzentrationslager verstorbenen Häftlingen.

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Benachrichtigung der Angehörigen von im Konzentrationslager verstorbenen Häftlingen. 
Benachrichtigung der Angehörigen von im Konzentrationslager verstorbenen Häftlingen. 
29.07.1943 
Art: Fotokopie vom Original 
Adressat: Kommandanten Konzentrationslager Dachau, Sachsenhausen, Buchenwald, Mauthausen, Flossenbürg, Neuengamme, Auschwitz, Groß-Rosen, Natzweiler, Stutthof, Ravensbrück, Herzogenbusch, Riga, Lublin und Bergen-BelsenReichssicherheitshauptamt hat für die Benachrichtigung von Angehörigen der in einem Konzentrationslager verstorbenen französischen Häftlinge verfügt.a) In Frankreich festgenommene und nach Deutschland überstellte Häftlinge sind im Todesfalle bezüglich der Benachrichtigung der Angehörigen gemäss den Bestimmungen des Nacht und Nebel-Erlasses zu behandeln.b) Sämtliche im Reichsgebiet in ein Konzentrationslager überstellten französischen Häftlinge unterliegen weiterhin den Bestimmungen des Erlasses Reichsführer-SS IV C 2 Allgemein Nr. 40454 vom 21.05.1942. 

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