Nicht angeführt (Sicherungsmaßnahmen gegen wiederergriffene oder die Arbeit verweigernde oder wegen Verkehrs mit deutschen Frauen oder wegen Vergehens gegen das Heimtückegesetz bestrafte franz. und belgische Kriegsgefangene).
http://lod.ehri-project-test.eu/units/de-002409-de_its_0_4-230-012-075_1350a_jpg an entity of type: Record
Nicht angeführt (Sicherungsmaßnahmen gegen wiederergriffene oder die Arbeit verweigernde oder wegen Verkehrs mit deutschen Frauen oder wegen Vergehens gegen das Heimtückegesetz bestrafte franz. und belgische Kriegsgefangene).
Nicht angeführt (Sicherungsmaßnahmen gegen wiederergriffene oder die Arbeit verweigernde oder wegen Verkehrs mit deutschen Frauen oder wegen Vergehens gegen das Heimtückegesetz bestrafte franz. und belgische Kriegsgefangene).
27.07.1943
Art: Fotokopie einer Vervielfältigung
Adressat: Alle Staatspolizei(leit)stellen, Befehlshaber der Sicherheitspolizei, Kommandeure der Sicherheitspolizei, Verbindungsf. beim Kommandeur der Kriegsgefangenen im GG LublinNachrichtl. an Reichssicherheitshauptamt - Amt III, V, IV GSt, II A 1, Höhere SS- und Polizeiführer, Inspekteure der Sicherheitspolizei, Kripo(leit)stellen, Sicherheitsdienst-(L)-A.Das Oberkommando der Wehrmacht hat mit Erlaß - Az 2 f 24.82 u Chef Kriegsgefangenen/Org. (IV) Org. (III) Nr. 1881/43 - vom 26.06.1943 die einschlägigen Erlasse außer Kraft gesetzt, und neue Richtlinien aufgestellt.I Verschärfter Arbeitseinsatz.II Behandlung der franz. und belg. Kriegsgefangenen vor dem verschärften Arbeitseinsatz.