Errichtung von Arbeitserziehungslagern.

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Errichtung von Arbeitserziehungslagern. 
Errichtung von Arbeitserziehungslagern. 
26.07.1943 
Art: Vervielfältigung 
Adressat: Die Höheren SS- und Polizeiführer, die Befehlshaber der Sicherheitspolizei, die Inspekteure der Sicherheitspolizei, den Beauftragten des Chefs der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes für den Bereich des Militärbefehlshabers in Belgien und Nordfrankreich in Brüssel, die Chefs der Einsatzgruppe B und DNachrichtl. den Staatspolizei(leit)stellen, den Kommandeuren der Sicherheitspolizei, dem Reichssicherheitshauptamt - Amt IVDer Reichsführer-SS hat genehmigt, daß außer den Konzentrationslagern, die dem SS-Wirtschafts-Verwaltungshauptamt unterstehen, auch weiterhin Arbeitserziehungslager errichtet werden dürfen, für die ausschließlich die Sicherheitspolizei zuständig ist.Genehmigung der Arbeitserziehungslager nur durch das ReichssicherheitshauptamtHäftlingslager jeder Art (erweiterte Polizeigefängnisse, Arbeitserziehungslager, Umwanderungslager u. ä.) dürfen nicht den Höheren SS- und Polizeiführer oder den Befehlshabern der Sicherheitspolizei und Inspekteure der Sicherheitspolizei unterstellt. 

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