Polizeiliche Strafverfügung gegen Polen.

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Polizeiliche Strafverfügung gegen Polen. 
Polizeiliche Strafverfügung gegen Polen. 
28.05.1943 
Art: Vervielfältigung/Abschrift 
Adressat: Die Landesregierungen, die Reichsstatthalter in den Reichsgauen, in Preußen an die Regierungspräsidenten1. Sie sind - soweit möglich - zunächst mündlich zu eröffnen. Dann, sofern durch Bestimmungen vorgeschrieben, schriftlich auszuhändigen.2. Eingelegte Beschwerden sind ohne Ermittlungen zu erledigen. In geeigneten Fällen formularmäßig zurück zu weisen.3. Die gegen Polen festgesetzte Strafe kann, ohne Rechtskraft abzuwarten, nach Aushändigung der Strafverfügung vollstreckt werden. 

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