Erteilung von Sprecherlaubnis an Angehörige von Schutzhäftlingen in Konzentrationslagern bzw. an Rechtsanwälte in Sonderfällen.

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Erteilung von Sprecherlaubnis an Angehörige von Schutzhäftlingen in Konzentrationslagern bzw. an Rechtsanwälte in Sonderfällen. 
Erteilung von Sprecherlaubnis an Angehörige von Schutzhäftlingen in Konzentrationslagern bzw. an Rechtsanwälte in Sonderfällen. 
18.05.1943 
Art: Fotokopie einer Abschrift 
4) Sonderregelung-FronturlauberFronturlaubern ist bei unmittelbarer Vorsprache im Konzentrationslager Sprecherlaubnis mit ihren Angehörigen zu gewähren. Bestehende Bedenken können gegebenenfalls telefonisch oder fernschriftl. geklärt werden. Die Personalien des Fronturlaubers und des Häftlings sind in jedem Fall nachträglich zu melden.II. Rechtsanwälten (5) die Häftlinge vor einem Sondergericht vertreten, kann bei persönlichen Vorsprechen Sprecherlaubnis durch den Kommandanten gegeben werden. Dieses ist auch im Nachhinein zu melden. 6) Derartige Anträge bei den Einweisungsstellen können dort entschieden und auch genehmigt werden. 

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